Haftungsprivileg und Wie-Beschäftigung

Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

LSG NRW, Urteil vom 23.11.2020, Az.: L 17 U 811/17

Leitsätze

1. Ausschlaggebend für die Annahme einer Wie-Beschäftigung ist, ob die Tätigkeit wie von einem Beschäftigten erbracht wurde. Dabei ist entscheidend, dass der Betreffende mit seiner Tätigkeit wesentlich eigenen Angelegenheiten nicht dienen wollte.

2. Liegen deutlich mehr Merkmale vor, die für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen als solche, welche für die Annahme einer selbständigen/unternehmerischen Tätigkeit sprechen, so ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung anzunehmen.

3. Dass die Tätigkeit des Klägers üblicherweise von abhängig Beschäftigten verrichtet werden muss, um eine abhängige Beschäftigung darstellen zu können, ist zur Überzeugung des Senats bereits kein taugliches Abgrenzungskriterium zur unternehmerähnlichen Tätigkeit. Denn in Anbetracht der vielfachen Gestaltungen der Arbeitswelt und der Ökonomisierung aller Lebensbereiche sind zunächst kaum noch Tätigkeiten denkbar, die nicht auch von abhängig Beschäftigten verrichtet werden könnten.

4. Bei Bestehen einer Bekanntschaft ist letztlich maßgebend, ob die Tätigkeit des Verunglückten über das hinausging, was allgemein im Rahmen der bestehenden Beziehung erwartet werden konnte.

Sachverhalt

Einige Wochen vor dem Unfall lernte der Kläger im Rahmen einer zufälligen Begegnung den B kennen, welcher sich ebenfalls für eine Ausbildung im Baugewerbe interessierte. Im Handwerks-Bildungs-Zentrum C (HBZ) traf man sich im Rahmen des Blockunterrichts wieder. Da der Kläger im Gegensatz zu B über ein Kraftfahrzeug verfügte, bildete man eine Fahrgemeinschaft, bei welcher der Kläger den B auf dem Hin- und Rückweg mitnahm, d.h. zu Hause – B wohnte in einem Jugendwohnheim – abholte und dort wieder nach Beendigung des Unterrichts absetzte. Im Unfallzeitpunkt waren der Kläger und B seit ca. sechs Wochen miteinander bekannt und hatten eine Fahrgemeinschaft gebildet. An diesem Tag hatte der Kläger ausnahmsweise den B nicht an dessen Wohnung zur Verbringung ins HBZ abgeholt, vielmehr war dieser selbst dort hingelangt. Die Ausbildung begann im HBZ um 7:30 Uhr. Da B Handwerkszeug zu Hause vergessen hatte, fragte er den Kläger, ob der ihn in der Frühstückspause mit dessen Kraftfahrzeug nach Hause verbringen könnte, damit er, B, dort sein Werkzeug holen könne. Den Angaben des Klägers in einem späteren staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren zufolge lehnte er dieses Ansinnen zunächst ab, wurde dann aber auf wiederholtes Bitten des B „weich‟, so dass man zu Beginn der Frühstückspause mit dem Pkw des Klägers zur Wohnung des B aufbrach. Auf dem Weg dorthin kam der Kläger als Fahrer seines Kraftfahrzeuges von der Straße ab und prallte gegen einen Baum. Er erlitt hierbei schwere Verletzungen im Sinne eines Bauchtraumas mit Leberriss, beidseitige Oberschenkelfrakturen, einen rechtsseitigen Schienbeinkopfbruch und Brüche der rechten Mittelfußknochen. Sein Beifahrer B verunglückte tödlich.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall.

Entscheidung

Das LSG NRW bejaht eine Wie-Beschäftigung des Klägers gem. § 2 Abs. 2 SGB VII im Unternehmen „Ausbildung‟ des B:

Bei der unfallbringenden Fahrt haben zunächst beim Kläger die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung diejenigen einer unternehmerischen/selbständigen Tätigkeit überwogen. Der Kläger ist bei der Fahrt zur Unterkunft des B fremdnützig für das Unternehmen des B tätig geworden ist. Beim unterstützten Unternehmen muss es sich nicht um einen Gewerbebetrieb handeln, sondern es genügt, für eine Privatperson „wie ein Beschäftigter‟ tätig zu werden. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Kläger wollte es dem B ermöglichen, von ihm für die Fortsetzung seiner Ausbildung an diesem Tage im HBZ für erforderlich gehaltenes Werkzeug von zu Hause zu holen, was B mangels eigenen Kfz nicht vermocht hätte. Insoweit ist die Dauer der Tätigkeit unerheblich, jedoch muss sie über „wenige Augenblicke‟ hinausgehen und darf nicht bloß „im Vorübergehen‟ erledigt worden sein, was bei einer etwa halbstündigen Autofahrt nicht anzunehmen ist.

An der Ernstlichkeit dieser Tätigkeit des Klägers hat der Senat keine Zweifel. Sie hatte auch einen wirtschaftlichen Wert. Insoweit reicht es aus, wenn der Tätigkeit ein, wenn auch noch so geringer, wirtschaftlicher Nutzen zukommt, wobei dieser selbst bei Tätigkeiten aus ideellen Gründen vorhanden sein kann

Der Annahme eines Überwiegens der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung des Klägers im Verhältnis zu B steht auch nicht entgegen, dass der Kläger von B während der unfallbringenden Fahrt weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig war. Denn das Bestehen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses ist unerheblich. Hierbei spricht es für ein Überwiegen der Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Rahmen einer „Wie-Beschäftigung‟, wenn die in Betracht kommende Person auch als Arbeitnehmer hätte beschäftigt werden können. Bei der Verrichtung eines Fahrdienstes eines Ausbildungskollegen im Interesse des anderen bestehen hieran keine Zweifel. Wesentlich eigenen Angelegenheiten wollte der Kläger aber gerade nicht dienen, als er den B während der Frühstückspause nach Hause gefahren hat, damit dieser dort vergessenes Werkzeug holen konnte. Vielmehr diente die Fahrt im Pkw des Klägers zur Wohnung des B eben allein dazu, dem B dieses zu seinen Ausbildungszwecken ermöglichen und damit gerade allein den Interessen des B. Auch konnte der Kläger Zeit und Ausführung der Fahrt nicht selbst bestimmen, was ein weiteres Merkmal einer abhängigen Beschäftigung ist. Vielmehr konnte diese Fahrt nur während der Frühstückspause und „auf schnellstem Wege‟ zur Unterkunft des B erfolgen, damit nach der Frühstückspause keine Ausbildungsinhalte verpasst wurden, was im Übrigen gerade auch für den Kläger, der nach eigenen Angaben seinerzeit neun Tage vor seiner Gesellenprüfung stand, von großer Bedeutung war. Insbesondere war der Kläger als Mitglied einer einseitigen, weil der B über kein Kfz verfügte, Fahrgemeinschaft zum Zeitpunkt der unfallbringenden Fahrt nicht deren Mitunternehmer. Dass die Tätigkeit des Klägers üblicherweise von abhängig Beschäftigten verrichtet werden muss, um eine abhängige Beschäftigung darstellen zu können, ist zur Überzeugung des Senats bereits kein taugliches Abgrenzungskriterium zur unternehmerähnlichen Tätigkeit. Denn in Anbetracht der vielfachen Gestaltungen der Arbeitswelt und der Ökonomisierung aller Lebensbereiche sind zunächst kaum noch Tätigkeiten denkbar, die nicht auch von abhängig Beschäftigten verrichtet werden könnten

Zwischen dem Kläger und B bestand auch keine Sonderbeziehung, die der wesentliche Grund für die Handlung war. Insbesondere handelte es sich bei der unfallbringenden Fahrt nicht um eine rechtlich als Gefälligkeitsleistung des Klägers für B. Im Wesentlichen enge Beziehungen, die einerseits das Handlungsmotiv bilden und andererseits der gesamten Verrichtung das Gepräge geben, können den Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter‟ ausschließen. Solche engen Beziehungen bestanden zwischen dem Kläger und dem B schon nicht. Vielmehr handelte es sich um eine ganz lose Bekanntschaft, die im Wesentlichen im Rahmen der seinerzeit seit ca. sechs Wochen bestehenden einseitigen Fahrgemeinschaft gelebt wurden. Freundschaftliche private Kontakte bestanden hingegen gerade nicht. Maßgebend ist letztlich, ob die Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt über das hinausging, was allgemein im Rahmen der zu B bestehenden Beziehung von diesem gegenüber dem Kläger erwartet werden konnte. Hierüber ging die Tätigkeit des Klägers deutlich hinaus. Auch die Gesamtabwägung ergibt, dass die Voraussetzungen einer versicherten „Wie-Beschäftigung‟ des Klägers im Unfallzeitpunkt vorlagen. Dabei ist zu beachten, dass sich die auf den beiden vorherigen Prüfungsstufen gewonnenen Ergebnisse gegenseitig „vergleichbar einem System kommunizierender Röhren‟ beeinflussen. Je geringer etwa die Ähnlichkeit mit einem Typus der Beschäftigung im ersten Prüfungsschritt ausgeprägt ist, umso mehr kann dann auch das Bestehen einer Sonderbeziehung auf Stufe zwei der Prüfung das Vorliegen einer „Wie-Beschäftigung‟ in Frage stellen. Je intensiver hingegen dort das Maß an Beschäftigtenähnlichkeit ist, umso schwerer kann das Bestehen einer Sonderbeziehung eine „Wie-Beschäftigung‟ in Frage stellen. Danach ist das Vorliegen einer „Wie-Beschäftigung‟ nicht in Frage zu stellen, sondern auch die Gesamtabwägung spricht dafür, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt als „Wie-Beschäftigter‟ gesetzlich unfallversichert war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung diejenigen einer selbständigen/ unternehmerähnlichen Tätigkeit deutlich überwiegen.

Anmerkung

War der Kläger hier ein Wie-Beschäftigter des B, könnte er sich – wenn B nicht verstorben wäre – auf das Haftungsprivileg des § 105 Abs.1 und 2 SGB VII berufen.

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