Haftung von Versicherungsmaklern – „Sphärentheorie‟

Norbert ElfertNorbert Elfert

OLG München, Urteil vom 02.04.2020 – Az. 14 U 1296/18

 

Zum Fall

Die Beklagte war als Spezialmaklerin für Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen tätig. Sie stellte als Versicherungsmaklerin dem Kläger den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung vor.
Einige Jahre nach dem Versicherungsabschluss, begann der Kläger, zusätzlich – vom Versicherungsschutz nicht umfasste – Lebensversicherungs-Fonds zu vermitteln. Darüber, dass diese nicht versichert seien, habe die Beklagte den Kläger nicht aufgeklärt und so ihre Pflicht verletzt. Den entstandenen Schaden verlangt der Kläger von der Beklagte ersetzt.

 

Entscheidung

Die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Anspruch aus § 63 i.V.m. §§ 61 f. VVG bestehe nicht. Diese Regelungen seien lediglich bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages anwendbar. Die in diesem Fall relevanten Fonds seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung noch nicht auf dem Markt gewesen bzw. noch nicht vom Kläger vermittelt worden.

Auch ein Anspruch aus § 280 I BGB wird abgelehnt. Eine Pflichtverletzung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie eine Pflicht aus einem geschlossenen Maklervertrag mit dem Kläger verletzt habe. Hier sei schon umstritten, ob solch ein Vertrag überhaupt zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen sei. Selbst bei bestehendem Vertrag läge aber jedenfalls keine Pflichtverletzung vor:

Grundsätzlich sei ein Versicherungsmakler zwar verpflichtet, gegenüber dem Versicherungsnehmer den abgeschlossenen Versicherungsvertrag weiter zu betreuen. Die fortlaufende, unaufgeforderte Überwachung des versicherten Risikos sei allerdings daran geknüpft, ob der Versicherungsmakler Kenntnis darüber habe. Dabei sei nach Sphären zu differenzieren. Außerhalb der Sphäre des Versicherungsnehmers, müsse der Versicherungsmakler unaufgefordert überprüfen, ob eine weitere Beratung benötigt werde und daher Vertragsanpassungen relevant wären. Das seien beispielsweise Änderungen der Rechtslage, die relevant für den Versicherungsvertrag seien.
Hingegen müsse der Versicherungsmakler bei Änderungen innerhalb der Sphäre des Kunden – z.B. bei Neuanschaffungen, Werterhöhungen oder neuen Gefahrenpotenzialen – nicht (von sich aus) tätig werden, wenn er davon nicht in Kenntnis gesetzt werde. Eine Ausnahme stelle dabei nur eine zuvor vertraglich vereinbarte Regelung zwischen den Parteien dar, die es hier nicht gäbe.

Die Angebotserweiterung des Klägers sei eine Änderung innerhalb der Sphäre des Klägers. Demnach müsse die Beklagte nur tätig werden, wenn der Kläger sie darüber informiert hätte, was er jedoch nicht getan habe.

 

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