Haftung und Beweislast des Fahrzeugführers bei einem Unfall mit Fußgänger

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 – 7 U 18/17

 

Leitsätze (amtlich)

  1. Zum verkehrsrichtigen Verhalten im Vorfeld einer erkennbaren bzw. bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung.
  2. Zur Führung des Entlastungsbeweises des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG obliegt es dem von einem Fußgänger wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Kfz in Anspruch genommenen Fahrer, darzulegen und zu beweisen, dass der Fußgänger auch bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit des Kfz infolge verkehrsrichtiger moderater Beschleunigung ebenso schwere Verletzungen erlitten hätte.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt u.a. Schmerzensgeld, Schadensersatz für Erwerbsschäden und vermehrte Bedürfnisse und eine Geldrente aus einem Verkehrsunfall. Bei diesem überquerte er zu Fuß eine Straße, als er von dem Auto der Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, erfasst wurde. Er erlitt schwerste Verletzungen und ist seitdem dauerhaft an einen Rollstuhl gebunden. Dadurch ist es ihm unmöglich geworden, seinen Beruf auszuüben. Er lebt nun in einer Eigentumswohnung, die behindertengerecht ausgebaut werden musste.

Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PlfVG gegen die Beklagte zu 2) scheide aus, da der Kläger durch grob fahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht habe, indem er trotz herannahendem Fahrzeugs des Beklagten zu 1) die Fahrbahn überquerte und so in besonders schwerer Weise gegen § 25 Abs. 2 StVO verstieß. Die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr trete deshalb hinter dem Mitverschulden des Klägers zurück. Gegen die Beklagte zu 1) komme auch kein Anspruch aus § 18 StVG in Betracht, da die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiterhin seine Begehren und ist der Ansicht, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) mit 20% berücksichtigt werden müsse und diese nicht hinter seinem Verschulden zurücktrete.

 

Entscheidung

Das OLG Hamm spricht dem Kläger Ersatz der unfallbedingten Schäden nach einer Haftungsquote von 20% zu Lasten der Beklagten zu. Bzgl. der Beklagten zu 1) ergibt sich dieser Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG, bzgl. der Beklagten zu 2) aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

Nach § 18 Abs. 1 StVG wird das Verschulden des Fahrzeugführers vermutet, bis dieser seine Entlastung gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG beweisen kann. Vorliegend hat der Beklagte zu 1) jedoch nicht nachgewiesen, sich in der Verkehrssituation richtig verhalten zu haben.

Der Beklagte zu 1) fuhr maximal 75 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, sodass kein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO vorliegt.

Jedoch befand sich der Kläger nur 8,1m vor dem die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkenden Verkehrszeichen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit muss bereits ab dem Standort des die Höchstgeschwindigkeit vorschreibenden Schildes eingehalten werden. Auf diesem Stück, das zwischen einer Kreisverkehrausfahrt und dem die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkenden Schild liegt, beschleunigte der Beklagte zu 1) trotz seiner Ortskundigkeit, mehr als moderat. Eine Erreichung von 100 km/h ist auf dieser Strecke aufgrund der kurzen Distanz nicht möglich.

Ein Durchschnittsfahrer hätte aufgrund seiner Ortskenntnis nicht mehr als moderat beschleunigt, sodass seine Geschwindigkeit am Standort des Verkehrszeichens nicht mehr als 70 km/h betragen hätte. Die Geschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle hätte somit auch nur 60 km/h betragen. Dadurch wäre der Kläger nicht mittig, sondern weiter außen vom Pkw erfasst worden, womit auch die Wahrscheinlichkeit geringerer Verletzungsfolgen größer ist. Hiergegen trat der Beklagte keinen Entlastungsbeweis an, sodass seine Haftung aus § 18 StVG nicht entfällt.
Der Unfall selbst war hingegen auch bei einer angepassten Geschwindigkeit räumlich und zeitlich nicht vermeidbar.

 

Im Rahmen der Abwägung der Unfallverursachungsbeiträge ist auf Seiten des Klägers ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1, 2 StVO anzulasten.
Auf Beklagtenseite ist eine einfache Betriebsgefahr des Pkw i.H.v. 20% zu berücksichtigen. Diese tritt auch – entgegen der Ansicht des Landgerichtes – nicht hinter dem (nicht bewiesenen) Verschulden des Klägers zurück. Zwar kann die Gefährdungshaftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges in den Fällen überwiegend zurücktreten oder gänzlich entfallen, in denen das nicht motorisierte Unfallopfer durch ein grob verkehrswidriges Verhalten eine Unfallursache gesetzt hat, jedoch kommt ein Haftungsausschluss nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies ist z.B. bei der Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens bei Fußgängerunfällen der Fall, wenn besondere Umstände das Verschulden als außergewöhnlich schwer erscheinen lassen.
Bei grober Fahrlässigkeit lässt sich ein Haftungsausschluss bei Fußgängerunfällen nur dann rechtfertigen, wenn die Betriebsgefahr des Pkw geringer zu werten ist. Dieser Haftungsausschluss z.B. ist in Betracht zu ziehen, wenn sich der Fahrzeugführer nachweislich wie ein Idealfahrer verhalten hat. Wenn auch ein Idealfahrer den Unfall hätte nicht vermeiden können, spricht dies dafür, die betriebsbedingte Haftung komplett zurücktreten zu lassen.
Dass der Beklagte zu 1) sich wie ein Idealfahrer verhalten hat, steht jedoch nicht fest. Hierzu hätte es eines weitergehenden Entlastungsbeweises bedurft.

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