Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz nach § 64 GmbHG

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BGH, Urteil vom 4.7.2017 — Aktenzeichen: II ZR 319/15

Leitsatz
1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF sind insoweit nicht entsprechend anwendbar.

2. Die in die Masse gelangende Gegenleistung muss für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. Das sind Arbeits- oder Dienstleistungen in der Regel nicht.

3. Wenn die Gesellschaft insolvenzreif und eine Liquidation zugrunde zu legen ist, ist die in die Masse gelangende Gegenleistung grundsätzlich nach Liquidationswerten zu bemessen.
Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter macht Ansprüche gegen den Beklagten als Director der Schuldnerin (private company limited by shares nach englischem Recht) geltend. Der Beklagte habe nach § 64 S. 1 GmbHG die Mittel zu ersetzen, die er der Schuldnerin entzogen habe. Insbesondere geht es um Zahlungen für Energie, Wasser, Kaffeeautomatenservice und Gehaltszahlungen. Nachdem das LG Düsseldorf der Klage stattgegeben hatte, hat das OLG Düsseldorf die Klage teilweise abgewiesen. Das OLG Düsseldorf war der Auffassung, dass die Ersatzpflicht des Geschäftsführers entfalle, da die Gegenleistungen für die Zahlungen in Form von Energie, Wasser und Arbeitskraft als unmittelbare oder gleichwertige Gegenleistung anzusehen seien. Hierzu zieht das OLG den Wortlaut von § 142 InsO aF heran, nachdem eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar ist, wenn die Voraussetzung des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen.

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und der Klage insgesamt stattgegeben. Nach Auffassung des BGH entfällt die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife gemäß § 64 S. 1 GmbHG, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Da der die Erstattungspflicht auslösende Vorgang in der Schmälerung der Masse durch die einzelnen Zahlungen besteht, ist nicht jeder beliebige weitere Massezufluss als Ausgleich dieser Masseschmälerung zu berücksichtigen. Vielmehr ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher, nicht notwendig zeitlicher Zusammenhang mit der Zahlung erforderlich, damit der Massezufluss der an und für sich erstattungspflichtigen Masseschmälerung zugeordnet werden kann. Auf eine Zuordnung nach wirtschaftlicher Betrachtung zu einzelnen masseschmälernden Zahlungen kann nicht verzichtet werden, da der Ersatzanspruch nicht auf Erstattung eines Quotenschadens gerichtet ist. Allerdings sind die Regelungen des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF nicht anwendbar. Mit § 142 InsO aF wird ein anderer Zweck verfolgt, als durch das Entfallen der Ersatzpflicht des Geschäftsführers beim Ausgleich der Masseschmälerung. Die Vorschrift des § 142 InsO aF dient im Wesentlichen dem Schutz des Geschäftsgegners. § 64 GmbHG bezweckt nicht den Schutz des Geschäftsgegners, sondern der Gläubiger der insolvenzreifen Gesellschaft. Zudem liegt § 142 InsO aF der wirtschaftliche Gesichtspunkt zugrunde, dass ein Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen würde, unterlägen selbst von ihm abgeschlossene wertäquivalente Bargeschäfte der Anfechtung. Anders als § 142 InsO aF soll der Wegfall der Erstattungspflicht bei einer ausgleichenden Gegenleistung nach einer Zahlung i. S. des § 64 S. 1 GmbHG dagegen nicht eine weitere Teilnahme der Schuldnerin am Geschäftsverkehr ermöglichen. Ab Insolvenzreife darf der Geschäftsführer – abgesehen von der Ausnahme nach § 64 S. 2 GmbHG – keine Zahlungen mehr leisten, sondern hat Insolvenzantrag zu stellen. Die GmbH soll gerade nicht weiter am Geschäftsverkehr teilnehmen.

Die vorliegend für die Leistungen erlangten Gegenleistungen sind nach Auffassung des BGH nicht geeignet, die Masseverkürzung auszugleichen. Die Bewertung selbst hat danach zu erfolgen, ob die Insolvenzgläubiger die Gegenleistungen verwerten können, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt das Verfahren eröffnet ist. Das ist bei Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig nicht der Fall. Dienstleistungen führen nicht zu einer Erhöhung der Aktivmasse und sind damit kein Ausgleich des Masseabflusses. Das gleiche gilt für Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienstleistungen und auch für Materiallieferungen, die im Bewertungszeitpunkt quasi nicht verwertbar sind (hier gelieferter Kaffee im Rahmen eines „Coffee-Services“).

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