Haftung des Betreuers für die Rückforderung von Sozialleistungen

VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20.6.2017 — Aktenzeichen: 6 K 1374/14

Sachverhalt
Eine Berufsbetreuerin hatte Einkünfte aus Kindergeld bei der Beantragung von Wohngeld nicht angegeben. Nachdem der Wohngeldbehörde dies aufgefallen war, forderte diese das überzahlte Wohngeld, auch rückwirkend, zurück. Das VG Frankfurt (Oder) ist der Auffassung, dass die Betreute grob fahrlässig gehandelt hat und somit eine Rückforderung auch für die Vergangenheit noch möglich war.

Entscheidung
Gibt ein Betreuer die Einkünfte aus Kindergeld bei der Beantragung von Wohngeld für den Betreuten nicht an, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Betreuer hinsichtlich der fehlerhaften Angabe grob fahrlässig gehandelt hat mit der Konsequenz, dass die Wohngeldbehörde das überzahlte Wohngeld, auch rückwirkend, zurückfordern kann. Insoweit ist das Verschulden des Betreuers dem Wohngeldempfänger regelmäßig zuzurechnen. Der Beklagte war berechtigt, die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, § 45 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X. Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die zumindest grob fahrlässig und in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, weil die Kindergeldzahlungen an die Klägerin nicht mitgeteilt wurden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hier handelte zunächst die frühere Betreuerin der Klägerin im vorgenannten Sinne grob fahrlässig, in dem sie bei den in dem Zeitraum von 2005 – 2010 gestellten Wohngeldanträgen das Kindergeld nicht angab. Das solche Geldzahlungen anzugeben waren, hätte sie bereits den Hinweisen in den Antragsformularen entnehmen können. Dort wurde darauf hingewiesen, dass sonstige Einkünfte im Sinne der §§ 22 EstG ff. auch Unterhaltszahlungen für wohngeldrechtlich Einkommen darstellen können und somit anzugeben sind. Unabhängig hiervon musste sie als Berufsbetreuerin wissen, dass die Kindergeldzahlungen den Wohngeldanspruch der Klägerin beeinflussen bzw. beeinflussen können.

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