Grundurteil im Anwaltsregress

OLG München, Urteil vom 7.6.2017 — Aktenzeichen: 15 U 161/16

Sachverhalt
Der beklagte Anwalt sollte für die Klägerin Leistungen aus der privaten Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Der Beklagte versäumte aber die Frist zur Beantragung der entsprechenden Leistungen.

Das Landgericht München I stellte den Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach fest, da der Beklagte die Klägerin auf die wichtige Ausschlussfrist hätte aufmerksam machen müssen. Feststellungen zu dem versicherungsvertraglichen Anspruch der Klägerin wurden vom Landgericht nicht getroffen.

Entscheidung
Das OLG München hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Die Frage, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorlag, wurde ausdrücklich offen gelassen.

Nach Auffassung des Senates war die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach schon deshalb verfahrensfehlerhaft, weil keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob ein kausaler Schaden hinreichend wahrscheinlich sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein Rechtsanwalt nur dann zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn durch einen Fehler ein Anspruch verloren gegangen ist, der dem Mandanten überhaupt zugestanden hat. Deshalb dürfe allein die Höhe dieses Anspruchs im Grundurteil offen bleiben, es müsse aber eine Feststellung dazu erfolgen, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Im vorliegenden Fall hat das OLG dann selbst Beweis erhoben und kam zu der Feststellung, dass die Klägerin bereits keine Ansprüche gegen ihre private Unfallversicherung hatte. In Folge dessen wies es die Klage insgesamt ab.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass der Berufungsführer das Fehlen von Feststellungen zur Kausalität in der Berufungsbegründung gar nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt hatte. Nach Auffassung des OLG durfte ein Grundurteil ohne entsprechende Feststellung aber nicht ergehen.

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