Grundsatz der Schadenseinheit

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.2.2018 — Aktenzeichen: 3 S 6/17

Sachverhalt
Der beklagte Anwalt hat für den Kläger im Jahr 2013 einen Arzthaftungsprozess geführt. Dabei nahm er zunächst den falschen Anspruchsgegner in eine abgesandte Klage auf. Als das Gericht ihn auf die mangelnde Passivlegitimation hinwies, nahm er die Klage zurück und reichte in Abstimmung mit dem Kläger eine neue Klage ein.

Die Gerichtskosten erhielt der Kläger im Jahr 2013 zu zwei Dritteln erstattet.

Die außergerichtlichen Kosten des falschen Beklagten wurden gegen den Kläger festgesetzt. Er erhielt den Kostenfestsetzungsbeschluss aber erst Ende 2016.

Im Jahr 2017 nahm nun der Kläger den Beklagten auf Erstattung des fehlenden Drittels Gerichtskosten und der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Das Amtsgericht hat dem Kläger die Rechtsanwaltskosten zugesprochen, während es von der Verjährung des Anspruchs auf Gerichtskosten ausging.

Entscheidung
Das LG Düsseldorf hat die Entscheidung zugunsten des Beklagten abgeändert und ist von einer Verjährung des gesamten Rückforderungsanspruchs ausgegangen.

Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Nach Auffassung der Kammer muss sich das subjektive Moment auf Seiten des Mandanten nicht nur auf die wesentlichen tatsächlichen Umstände beziehen, sondern auch auf solche Tatsachen, aus denen sich für ihn als juristischen Laien ergibt, dass der Rechtsberater vom üblichen Vorgehen abgewichen ist.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die erforderliche Kenntnis deshalb bejaht, weil der Kläger wusste, dass die Klage zurückgenommen worden ist. Er wusste auch, dass er nicht die gesamten Gerichtskosten erstattet erhält, so dass sich der Schaden zu diesem Zeitpunkt auch manifestiert hatte.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfasst die laufende Verjährung dann auch die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten, auch wenn der Kläger erst im Jahr 2016 davon erfahren hatte. Denn nach dem Grundsatz der Schadenseinheit spielt der Zeitpunkt einzelner Schadensfolgen solange keine Rolle, als diese eine bloße Weiterentwicklung darstellen und mit ihnen bereits beim Auftreten des ersten Schadens (objektiv) gerechnet werden konnte. Der objektive Betrachter konnte aufgrund der Klagerücknahme aber von Anfang an erkennen, dass hierdurch noch weitere Kosten auf den Kläger zukommen könnten.

Er hätte deshalb bereits im Jahr 2016 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen müssen.

Dem konnte der Kläger auch nicht nach Treu und Glauben entgegenhalten, dass der Beklagte ihn nicht über den Kostenfestsetzungsbeschluss informiert hatte. Denn der Kläger war insoweit nicht schutzwürdig. Erstens wusste er von der Klagerücknahme schon im Jahr 2013. Zweitens hatte er im Jahr 2016 von den Kosten erfahren und damit zu einem Zeitpunkt, an dem er grundsätzlich noch tätig werden konnte.

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info