Grobes Foul rechtfertigt Schadensersatzanspruch

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012 — Aktenzeichen: I-6 U 241/11

Leitsatz
Ein rücksichtsloses Foul beim Fußball kann einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen.

Sachverhalt
Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund kam es zwischen zwei Spielen der gegnerischen Mannschaften zu einem Zusammenstoß mit Folgen. Der Beklagte hatte den Kläger mit gestrecktem Bein zu Fall gebracht. Der Schiedsrichter ahndete das Foul mit einer gelben Karte.

Der Kläger jedoch konnte als Folge des Fouls seinen Beruf als Maler und Lackierer nicht mehr ausüben, weshalb er den (haftpflichtversicherten) Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. ca. 50.000 € in Anspruch nahm.

Entscheidung
Das OLG Hamm bestätigte die für den Kläger günstige Entscheidung des LG Dortmund, wonach der Beklagte für die Schäden und Schmerzen des Klägers einzustehen hat.

Grundsätzlich hafte ein Fußballspieler nicht, wenn er einen anderen bei regelrechter Spielweise und dem Fairnessgebot entsprechend verletze; eine Haftung komme aber dann in Betracht, wenn — wie hier — grob rücksichtslos gehandelt und damit gegen Nr. 12 der DFB-Fußballregeln verstoßen werde.

Praxishinweis
Die Entscheidung bewegt sich in einem heiklen Bereich, da taktische Fouls und damit Verstöße gegen Nr. 12 der DFB-Fußballregeln nicht nur im professionellen Fußball an der Tagesordnung sind. Den feinen Unterschied dürfte hier wohl die Feststellung des Gerichts ausmachen, dass der Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen des Einsteigens geführt wurde. Denn bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Regelwidrigkeit sowie dem Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und einem unfairen Regelverstoß geht die Rechtsprechung bei fremdverursachten Sportverletzungen regelmäßig von einer Haftung des Schädigers aus (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 04.07.2005, NJW-RR 2005, 1477; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2004, RuS 2005, 435).

Im Bereich des Profi-Fußballs ist diese Rechtsprechung noch weiter einzuschränken: Da Berufsfußballer als Beschäftigte ihres Vereins unfallversichert sind und beim Spiel auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig werden, haften sie nur für vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle, vgl. §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB VII.

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