Grenzen einer Verkehrssicherungspflicht

OLG Hamm, Beschluss 08.01.2016 — Aktenzeichen: 26 U 183/15

Sachverhalt
Die Klägerin machte Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund eines Unfalls vom 30.08.2013 geltend, bei dem sie sich eine nicht unerhebliche Knieverletzung zugezogen haben will. Die Beklagte hatte in der Zeit vom 25.07. bis 28.08.2013 bei einem Unternehmen Pflasterarbeiten im Eingangsbereich durchgeführt. Bei diesem Unternehmen war die Klägerin im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages tätig. Mit der Behauptung, dass sie am 30.08.2013 nach der Arbeit über die neu verlegten Randsteine auf Hand und Knie gestürzt sei, weil diese mangels Ausleuchtung an der Tür nicht ausreichend sichtbar gewesen seien, hat sie wegen einer Knieverletzung Ansprüche gegen die Beklagte erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil sie nicht für eine ausreichend Beleuchtung der Randsteine Sorge getragen habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nach Beendigung ihrer Arbeiten und Abbau der Baustelle keine Verkehrssicherungspflicht mehr getroffen habe. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Beklagte für ausreichende Beleuchtung habe Sorge treffen müssen, weil schon während der Bauarbeiten mehrere Mitarbeiter dort gestürzt seien. Damit sei ihr die Gefahr, die von ihrer Arbeit ausgegangen sei, bewusst gewesen, so dass sie auch nach Beendigung der Baumaßnahme auf eine korrekte Beleuchtung habe hinarbeiten müssen. Die Klägerin beansprucht Schmerzensgeld und Verdienstausfall.

Entscheidung
Die Berufung ist nach Überzeugung des OLG Hamm unbegründet. Zu Recht habe das Landgericht Ansprüche der Klägerin abgewiesen, weil eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zeitpunkt der Schädigung seitens der Beklagten nicht mehr angenommen werden könne. Unstreitig habe die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ihre Werkleistung längst abgeschlossen, wobei nicht festzustellen sei, dass sie diese fehlerhaft und der Art der Ausführung entgegen ihrer Beauftragung erbracht habe. Zu ihrer Pflicht gehörte es – so das OLG – im Unfallzeitpunkt mitnichten, für eine ausreichende Beleuchtung des Platzes Sorge zu tragen, damit etwaige Stolperkanten auch bei Dunkelheit rechtzeitig erkannt werden konnten, zumal offensichtlich die eingesetzten Randsteine der Abgrenzung zum Parkplatzgelände dienten. Wenn der Eigentümer des Grundstücks bzw. derjenige, der dies Grundstück anderen Personen zugänglich gemacht hat, dort Änderungen durchführen lässt, ist es zumindest nach Abschluss der Bauphase allein seine Angelegenheit, für eine entsprechende Beleuchtung Sorge zu tragen, damit dritte Personen nicht durch Stolperfallen zu Schaden kommen.

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