LG Kaiserslautern, Urteil vom 29.9.2014 — Aktenzeichen: 3 O 834/13
Es gibt keine hundertprozentige Sicherheit an Baustellen. Nicht jeder Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift begründet eine Haftung nach § 110 SGB VII wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfall. Diese setzt voraus, dass objektiv schwere Pflichtenverstöße für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal geworden sind.
Leitsatz
1. Die Haftung nach § 110 SGB VII setzt eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus.
2. Die Beweislast für behauptete Pflichtenverstöße trägt der klagende UV-Träger.
3. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften müssen für den Eintritt des Arbeitsunfalls kausal geworden sein. Dabei ist der Schutzzweck der jeweiligen Unfallverhütungsvorschrift zu berücksichtigen.
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