Gemeinsame Betriebsstätte

LG Oldenburg, Urteil vom 15.5.2013 — Aktenzeichen: 16 O 3932/11

Leitsatz
Eine gemeinsame Betreibsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII liegt auch dann vor, wenn bei einem grundsätzlich einheitlichen Arbeitsvorgang zum Schadenszeitpunkt einzelne Arbeitsschritte nicht zwingend für den Gesamterfolg erforderlich waren (Leitsatz der Redaktion).

Sachverhalt
Anlässlich eines Arbeitsunfalls ihres Versicherten nahm die Klägerin als zuständiger Unfallversicherungsträger die Beklagten zu 1) und zu 2) nach § 116 Abs. 1 SGB X in Anspruch. Der Versicherte der Klägerin sollte im Auftrag seines Arbeitgebers mit einem Lkw an der von der Beklagten zu 1) betriebenen Kaianlage Düngemittel laden. An dem Kai befindet sich ein Silo, das von einem auf dem Kai fest montierten Kran befüllt wird. Diesen Kran bediente zum Unfallzeitpunkt der Beklagte zu 2). Das Beladen erfolgt dergestalt, dass der Kran im Bedarfsfall von an dem Kai angelegten Schiffen Düngemittel löscht und in den Silo füllt. Unter dem Silo können die zu beladenden Lkw einfahren. Durch einen weiteren Bediensteten des Anlagenbetreibers wird dann der Lkw durch einen Trichter am Siloboden befüllt, indem eine Klappe geöffnet wird. Am Unfalltag sollten mehrere Lkw des Arbeitgebers des Versicherten der Klägerin befüllt werden. Der Versicherte steuerte den ersten Lkw und platzierte ihn unter dem Silo. Der Beklagte zu 2) hatte den Kran bestiegen und wollte dessen zunächst noch auf dem Boden befindlichen Greifer für den bevorstehenden Beladevorgang vorbereiten. Dazu hob er ihn an. Der Greifer geriet in eine Pendelbewegung und verletzte dabei den außerhalb seines Lkw stehenden Versicherten der Klägerin.

Entscheidung
Streitentscheidend war letztlich die Frage, ob der Beklagte zu 2) und der Versicherte der Klägerin im Schadenszeitpunkt auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gearbeitet haben.

Das Landgericht hat eine gemeinsame Betriebsstätte für den Versicherten der Klägerin und den Beklagten zu 2) bejaht, da der unmittelbar bevorstehende Beladevorgang in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken beider Personen erfolgt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass für die Beladung des ersten Lkw der Einsatz des Kranes nicht erforderlich gewesen ist, weil noch genug Düngemittel im Silo vorhanden war. Für das Landgericht war entscheidend, dass unstreitig sieben Lkw desselben Auftragnehmers hintereinander beladen werden sollten. Deshalb hätte das Silo in jedem Fall vom Kran neu befüllt werden müssen. Dies reiche für eine von Anfang an erforderlich Verständigung auch zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Versicherten der Klägerin aus. Der Beladevorgang könne nur als Ganzes betrachtet werden. Der Bekalgte zu 2), der Versichere der Klägerin und auch der Bediener des Silos hätten ihre Arbeiten nicht ohne sich aufeinander abzustimmen verrichten können, so dass sie sich ablaufbedingt in die Quere kamen, wie der BGH im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsstätte verlange. Eine Aufspaltung dieses einheitlichen Arbeitsvorganges sei lebensfremd.

Das Landgericht bejaht somit eine gemeinsame Betriebsstätte, obwohl sich die Arbeiten nicht zwingend sachlich ergänzten oder unterstützten. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen, da die Arbeiten in Übereinstimmung mit der Rechtsprerchung des BGH jedenfalls so sehr verknüpft waren, dass die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten wegen ihrer räumlichen Nähe und Abhängigkeit voneinander eine — wenn auch nur stillschweigende — Verständigung über den Arbeitsablauf erforderten. Für die Annahme eines Haftungsprivilegs kann es in der Tat nicht vom Zufall abhängen, wann bei grundsätzlich ineinandergreifenden Arbeiten, die nur zusammen zum Erfolg führen, einzelne Arbeitsschritte konkret erforderlich sind.

Auch die Beklagte zu 1) haftet im vorliegenden Fall nicht. Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass sich die Beklagte zu 1) als Unternehmen zwar nicht auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII berufen könne, jedoch eine Haftungsfreistellung über die Figur der gestörten Gesamtschuld erfolgen müsse. Denn der haftungsprivilegierte Beklagte zu 2) hafte aus eigenem Verschulden, während die Beklagte zu 1) nur aus vermutetem Verschulden gem. § 831 BGB hafte, was im Rahmen des fiktiven Innenausgleichs zwischen beiden Gesamtschuldnern wegen § 840 Abs. 2 BGB dazu führe, dass die Beklagte zu 1) wegen gestörter Gesamtschuld auch im Außenverhältnis zur Klägerin nicht in Anspruch genommen werden könne.

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