Gemeinsame Betriebsstätte

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014 — Aktenzeichen: 1 U 455/12

Sachverhalt
Am Unfalltag belud der Beklagte als Mitarbeiter der Firma A den von dem Kläger gefahrenen Lkw der Spedition G. mittels eines Gabelstaplers der Fa. L.. Dabei fuhr er das Ladegut an den auf einer Seite geöffneten Lkw heran, der Lkw-Fahrer warf den an der gegenüberliegenden Wand befestigten Spanngurt für die Ladesicherung über die Paletten und der Gabelstaplerfahrer hob dann die Ladung in den Lkw hinein. Während er anschließend neue Ladung holte, spannte der Lkw-Fahrer üblicherweise die Gurte. Zu dem Unfall kam es deshalb, weil der Beklagte, als die Ladung beim Hochfahren instabil wurde und der Gabelstapler nach vorne zu kippen drohte, bei dem Versuch, die Ladung schnell wieder abzusetzen, fälschlicherweise das linke Fußpedal drückte und damit eine schnelle Rückwärtsfahrt des Gabelstaplers einleitete. Dabei wurde der Kläger gegen die rückwärtige Wand gedrückt und lebensgefährlich verletzt.

Entscheidung
Das OLG hat eine gemeinsame Betriebsstätte bejaht:

Zwar stelle das Verbringen des Lkws in die Ladezone und das Öffnen der seitlichen Plane, um dem Beklagten Zugang zu dem Laderaum zu verschaffen, lediglich Vorbereitungshandlungen dar. Auch hätte der Kläger mit dem eigentlichen Ladevorgang zunächst nichts mehr zu tun, denn der Beklagte habe die Paletten mit dem Gabestapler herangefahren und in den Lkw geladen. Erst daran anschließend sei es Aufgabe des Klägers als Fahrer gewesen, für deren sichere Befestigung in dem Lkw zu sorgen.

Jedoch hätten sich beide Tätigkeiten, die eigentlich unabhängig voneinander ausgeführt werden können, insofern berührt, als der Kläger vor Aufladen der Ware den an der gegenüberliegenden Seitenwand des Lkw befestigten Spanngurt mit Hilfe einer Stange jeweils über die zur Aufladung auf dem Gabelstapler bereitstehenden Waren gehoben habe, um diesen nach der Beladung festzuzurren und damit zwischen den einzelnen Ladevorgängen bereits für eine ordnungsgemäße Sicherung der bis dahin geladenen Paletten zu sorgen. Damit habe der Kläger zwar nicht unmittelbar in den Ladevorgang selbst eingegriffen. Beide Tätigkeiten stünden aber miteinander in Verbindung, weil aufgrund einer stillschweigenden Übereinkunft oder „ständigen Übung“ die Anwesenheit der Fahrer in der Nähe des Lkws geduldet sei, damit die Lkw-Fahrer die Spanngurte beim Ladevorgang über die Paletten ziehen könnten, um diese anschließend an der Ladefläche des Lkws zu befestigen. Dabei müssten die Arbeiten zeitlich aufeinander abgestimmt werden, denn der Ladevorgang müsse zum Verlegen des Spanngurts kurz unterbrochen werden. Dies erfordere eine gegenseitige Verständigung und Rücksichtnahme bei den einzelnen Arbeitsvorgängen, um eine gegenseitige Behinderung und Gefährdung auszuschließen. Dementsprechend hätten die Parteien bei ihrer Anhörung übereinstimmend angegeben, dass der Ladevorgang immer so gehandhabt wurde, dass der Lkw-Fahrer den Spanngurt über die Ladung geworfen oder mit einer Stange darüber gehoben habe und dann nach rechts hinten weggetreten sei, um sich aus dem Gefahrenkreis des Gabestaplers zu entfernen.

Danach stehe fest, dass der Kläger aufgrund einer bis zu dem streitgegenständlichen Unfall praktizierten „ständigen Übung“ wie andere Fahrer auch einvernehmlich mit den jeweiligen Gabelstaplerfahrern zur eigenen Arbeitserleichterung bei der Sicherung der Ware während des Ladevorgangs tätig geworden sei. Beide Tätigkeiten seien, selbst wenn sie grundsätzlich auch isoliert neben- bzw. nacheinander vollzogen werden könnten, aufgrund dieser einvernehmlichen Handhabung, die eine gegenseitige Rücksichtnahme im Arbeitsablauf erfordere, derart miteinander verzahnt, dass es gerechtfertigt sei, eine gemeinsame Betriebsstätte anzunehmen.

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