Gefahr, die vor sich selbst warnt, muss nicht beseitigt werden

Landgericht Essen, Urteil vom 20.6.2013 — Aktenzeichen: 3 O 99/13 (noch nicht rechtskräftig)

Sachverhalt
Die zum Zeitpunkt des Sturzes 72-jährige Klägerin betrat ein Ladenlokal, in dessen Eingangsbereich ein Elektriker Installationsarbeiten auf einer Leiter ausführte. Sie blieb mit dem Fuß an der Leiter hängen, stürzte, und trug Verletzungen davon. Für diese verlangte sie vom Ladeninhaber und von dem Elektriker Schmerzensgeld.

Entscheidung
Das Landgericht Essen wies die Klage ab. Zwar bestünden grundsätzlich für Ladeninhaber Verkehrssicherungspflichten im Bereich der Verkaufsfläche. Diese könnten im Einzelfall sogar durch konkrete Vereinbarung auf andere übertragen werden.

Vorliegend scheide eine Haftung des Ladeninhabers aber deswegen aus, weil es an der Verletzung von Sicherungspflichten fehle und das Mitverschulden der Klägerin so hoch sei, dass eine eventuelle Pflichtverletzung der Verkehrssicherungspflichtigen daneben nicht mehr ins Gewicht falle. Ein Geschäftskunde hat sich nämlich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und das Ladenlokal so hinzunehmen, wie es sich ihm erkennbar darbietet, weil eine vollständige Gefahrlosigkeit nicht erreicht werden kann.

Bei einer Leiter handelt es sich nach Auffassung des Landgerichts um einen Gegenstand, der so groß ist, dass er in jedem Fall vor sich selber warne. Daher musste vor der Leiter als Gefahrenquelle nicht gewarnt und sie auch nicht beseitigt werden.

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