Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen

Johannes DeppenkemperJohannes Deppenkemper

Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen

 

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2019 – 10 U 1748/15

 

Leitsätze:

  1. Das Hinzuholen eines Sonderfachmannes entbindet nicht von der eigenen Verantwortung. Der Unternehmer haftet weiterhin, wenn ein unzuverlässiger Sonderfachmann ausgewählt wurde oder ein mangelhaftes Gutachten auf Grundlage der eigenen fehlerhaften Vorgaben entsteht.
  2. Neben den vertraglichen Bestimmungen muss der Architekt bei seiner Planung die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, sein Umfeld und auf seine Zweckbestimmung mitberücksichtigen.
  3. Es ist nicht die Aufgabe des Architekten zu bestimmen, welche Temperaturen den Menschen im Krankenhaus zuzumuten sind. Diese Daten muss der Bauherr, gegebenenfalls mit Hilfe des Krankenhausbetreibers, vorgeben.

 

Sachverhalt:

Die Architekten (A) waren mit dem Wärmeschutz eines Krankenhauses beauftragt worden. Der Bauherr (B) macht Schadensersatzansprüche wegen Planungsfehler des sommerlichen Wärmeschutzes in den Patienten- und Behandlungsräumen geltend. B argumentiert, dass die Planung der A fehlerhaft gewesen sei, wodurch das Patientenzimmer sich so stark aufwärmt habe, dass das Gebäude nicht mehr als Krankenhaus funktionstüchtig sei. Zudem seien die Beschattungsmöglichkeiten durch Stoffmarkisen nicht ausreichend. Außerdem seien bezüglich des Sonnenschutzes schlechtere Fensterscheiben eingebaut worden als es in der Ausschreibung versprochen worden war. B meint, dass A ihn über die erhöhten Innentemperaturen hätte aufklären müssen. Nach A sei die Planung ordnungsgemäß gewesen und erfülle alle abgesprochenen Anforderungen. Zudem gebe es nach den anerkannten Regeln der Technik keine Temperaturobergrenze für die Innenräume. Auch die Fensterscheiben seien korrekt geplant entsprechend eingebaut worden. Das Landgericht Dresden hat die Klage des B abgewiesen. Dieser hat daraufhin Berufung eingelegt.

 

Entscheidung:

Das OLG Dresden folgt der Argumentation des B zunächst und hat das Urteil entsprechend abgeändert. Unabhängig von vertraglich abgestimmten Innentemperaturen müssten die A auf eine ausreichende Verschattung achten, wenn erkennbar die Gefahr der Aufheizung des Gebäudes besteht. Die verwendeten Stoffmarkisen reichen als Gegenmaßnahme nicht aus. Entsprechend sei von A die Verschattung nicht ausreichend geplant bzw. B nicht ausreichend über die Folgen die gewählte Verschattung belehrt worden. Wird für die Beratung ein Sonderfachmann hinzugeholt, so könne A grundsätzlich auf deren Fachwissen vertrauen. Jedoch würden sie dadurch nicht von der eigenen Verantwortung entbunden, sondern hafteten weiterhin, wenn ein unzuverlässiger Sonderfachmann ausgewählt wurde oder ein mangelhaftes Gutachten auf Grundlage der eigenen fehlerhaften Vorgaben entsteht. B habe Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungsfehler der A.

Bezüglich der Rauminnentemperatur müsse A, da keine konkreteren vertraglichen Absprachen vorliegen, ein mangelfreies und zweckgerechtes Werk gewährleisten. Jedoch fehle es nicht nur an klaren Regeln der Technik für feste Temperaturobergrenzen, sondern zudem lasse sich auch nicht bestimmen, welche Temperaturen für ein Krankenhaus funktionsgerecht seien. Es sei auch nicht Aufgabe der A zu bestimmen, welche Temperaturen den Menschen im Krankenhaus zuzumuten seien. Entsprechend fehle es hier an einer Pflichtverletzung der A.

Für einen Anspruch des B aufgrund der verwendeten Verglasung fehle es an der Schadenskausalität, da er selbst bei rechtzeitiger Aufklärung sich nicht für den Einbau von Sonnenschutzgläsern entschieden hätte.

SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE | Bismarckstraße 16  | 59065 Hamm | Deutschland
Tel. 02381 921 55-0 | FAX 02381 921 55-99 | Mail hamm@schluender.info