Für Banken war bereits seit 1990 erkennbar, dass eine Hinweispflicht auf Rückvergütungen bestand

BGH, Urteil vom 29.6.2010 — Aktenzeichen: XI ZR 308/09

Leitsatz
Eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie geflossene Rückvergütung hinweist, kann sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.

Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall begehrte der Kläger von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Kläger hatte auf Empfehlung der Beklagten 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen gezeichnet. Dabei hat die Beklage den Kläger nicht im Einzelnen aufgeklärt, dass bzw. in welcher Höhe dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sogenannte Rückvergütung zurückflossen.

Entscheidung
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BGH hat entschieden, dass für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütung bereits auf Grundlage von Urteilen des BGH aus den Jahren 1989 und 1990 erkennbar gewesen sei. Es sei erkennbar gewesen, dass bei der Beratung über Kapitalanlagen eine Aufklärungspflicht über solche Umstände bestehe, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden. Dazu gehöre auch die Aufklärung über Rückvergütungen. Die Beklagte musste daher bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. Der BGH sieht diesbezüglich seine Rechtsprechung als konsequent an und betont, die Ausführungen hätten sich erkennbar allgemein auf die Aufklärungspflicht von Banken bei einer von ihr geschaffenen Gefährdung von Kundeninteressen bezogen. Die Banken können sich nach Auffassung des BGH daher ab dem Urteil aus 1990 nicht darauf berufen, sie träfe mangels Kenntnis der Pflicht über Rückvergütungen aufzuklären kein Verschulden bezüglich einer unterlassenen Aufklärung.

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