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Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X bei Personenverschiedenheit Geschädigter/Sozialversicherter

BGH, Urteil vom 19.01.2021, Az.: VI ZR 125/20

Leitsätze

Der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt lediglich eine Leistungspflicht voraus. Geht es um die Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers, knüpft diese regelmäßig an ein Sozialversicherungsverhältnis an. Für den Forderungsübergang ist es nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X unerheblich, ob der Geschädigte an diesem beteiligt oder durch die Leistungspflicht nur begünstigt ist (hier: Forderungsübergang auf den Rentenversicherungsträger, der nach einem Verkehrsunfall auf Antrag des bei ihm versicherten Vaters Leistungen für eine sog. Kinderheilbehandlung an die durch den Unfall geschädigte, nicht rentenversicherte Tochter erbracht hat).

Sachverhalt

Der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer macht gegen den beklagten Rentenversicherungsträger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend. Der VN der Klägerin verletzte bei einem Verkehrsunfall im Juli 2016 die damals 14 Jahre alte Schülerin L. (Geschädigte) schwer. Die Beklagte erbrachte auf Antrag des bei ihr versicherten Vaters der Geschädigten für die nicht rentenversicherten Geschädigten Leistungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (sog. Kinderheilbehandlung). Sie forderte die Klägerin unter Berufung auf § 116 Abs. 1 SGB X auf, die Behandlungskosten zu erstatten. Die Klägerin kam dem unter Vorbehalt der Rückforderung nach. Mit der Klage hat sie Rückzahlung mit der Begründung verlangt, dass ein Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X nicht stattgefunden habe, weil die Geschädigte nicht rentenversichert sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

 

Entscheidung

Das Berufungsgerichts vertrat die Ansicht, dass zwischen dem Geschädigten und dem Inhaber bzw. Beteiligten des für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X erforderlichen Sozialversicherungsverhältnisses Personenidentität bestehen müsse. Es versagte demnach dem Rentenversicherungsträger den Anspruchsübergang, da Ansprüche des Vaters der Geschädigten aus der Rentenversicherung kein ausreichend verbindendes Element für den Forderungsübergang seien.

Dem widerspricht der BGH und führt aus, der Wortlaut des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X setze lediglich eine Leistungspflicht („zu erbringen hat‟) voraus. Ginge es um die Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers, knüpfe diese regelmäßig an ein Sozialversicherungsverhältnis an. Ob der Geschädigte an diesem beteiligt oder durch die Leistungspflicht nur begünstigt sei, sei nach dem Wortlaut der Vorschrift unerheblich. Eine Personenidentität zwischen dem Schadensersatzberechtigten und dem tatsächlichen Empfänger der Sozialleistung reiche für den Forderungsübergang jedenfalls aus. § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gebiete es hingegen nicht, den Forderungsübergang von einem Sozialversicherungsverhältnis zwischen Sozialversicherungsträger und Geschädigtem abhängig zu machen. Zweck des § 116 SGB X sei es zu vermeiden, dass der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) werde. Bereits der Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 1542 RVO sei auf eine möglichst weitgehende Entlastung des öffentlichen Versicherungsträgers gerichtet gewesen. Dieser und nicht der Schädiger solle durch die vom Gesetz getroffene Regelung geschützt werden. Grundsätzlich verdiene daher eine Gesetzesauslegung den Vorzug, die es ermögliche, den verantwortlichen Schädiger heranzuziehen, und nicht den Schädiger auf Kosten des Sozialversicherungsträgers entlaste. Eine Entlastung der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Schädigers mit dem Argument, dass der Geschädigten die Kinderheilbehandlung aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses gewährt wurde, an dem nicht sie, sondern ihr Vater beteiligt war, wäre mit dem Zweck des § 116 SGB X nicht vereinbar.

Anmerkung

Einen vom Haftpflichtversicherer und Berufungsgericht ausgemachten Widerspruch zum Senatsurteil vom 24. April 2012 – VI ZR 329/10 – erkennt der BGH nicht. In diesem Urteil, das sich mit dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X befasst, hat der Senat die Frage behandelt, ob die Forderung auch dann schon im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger übergeht, wenn das Sozialversicherungsverhältnis, an das die Sozialleistung des Versicherungsträgers anknüpft, zu diesem Zeitpunkt noch nicht besteht. Er hat diese Frage verneint. Ausgangspunkt der Entscheidung ist, dass – zum Schutz des Sozialversicherungsträgers vor Verfügungen des Geschädigten – der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses stattfindet, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Geschädigten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist. Bei Sozialleistungen, die aufgrund eines Sozialversicherungsverhältnisses zu erbringen sind, setzt ein Rechtsübergang zu diesem frühen Zeitpunkt allerdings voraus, dass schon zu diesem Zeitpunkt ein Versicherungsverhältnis besteht. Denn nur in einem solchem Fall ist bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses die mögliche Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers für die Beteiligten hinreichend klar überschaubar. Bestand das Verhältnis zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht, kann der Forderungsübergang frühestens dann erfolgen, wenn es begründet wird. Bis dahin fehlt das besondere Band, das den Boden für den Forderungsübergang schafft.

Hierzu meint der BGH 2021 nun: Dass der Senat in dem Urteil vom 24. April 2012 für den Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses zwischen dem dort klagenden Rentenversicherungsträger und der dortigen Geschädigten abgestellt habe, sei allein dem Umstand geschuldet, dass es dort – wie in solchen Fällen typisch – um den Forderungsübergang wegen Sozialleistungen des dortigen Rentenversicherungsträgers ging, die aus eben diesem (erst Jahre nach dem Unfall begründeten) Versicherungsverhältnis mit der Geschädigten zu erbringen waren. Der Senat habe 2012 lediglich festgestellt, dass Ansprüche der Geschädigten aus einem eigenen Rentenversicherungsverhältnis keine Einheit bilden mit Ansprüchen, die zu ihren Gunsten aufgrund des Rentenversicherungsverhältnisses ihrer Mutter bestanden. Sozialleistungen aufgrund des Rentenversicherungsverhältnisses mit der Mutter konnten daher auch nicht als Grundlage dienen für den Forderungsübergang im Hinblick auf Leistungen, die aufgrund des (erst später begründeten) Rentenversicherungsverhältnisses mit der Geschädigten zu erbringen waren. Es ist nach alledem danach zu differenzieren, im Hinblick auf welche Sozialleistungen aus welchem Sozialversicherungsverhältnis der Forderungsübergang geltend gemacht werde.

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