Fiktiver Ersatz von Begleit- und Folgeschäden, wenn Schaden nicht beseitigt wird?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2015 — Aktenzeichen: 5 U 97/14

Wird ein Mangel nicht beseitigt, stellt sich die Frage, ob gleichwohl Begleit- und Folgekosten beansprucht werden können. Das OLG Düsseldorf meint nein und begrenzt damit den Schadensersatz.

Leitsatz
Wird ein Mangel (hier: Löcher im Holzboden durch Betreten des Parketts mit Nagelschuhen) nicht beseitigt, können lediglich die zur reinen Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten kommt nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht.

Sachverhalt
Die Klägerin, ein Handwerksunternehmen, verlangt restlichen Werklohn aus Estrich- und Bodenarbeiten in einem Wohnhaus. Die beklagten Auftraggeber rechnen mit Schadensersatzansprüchen auf, weil die Mitarbeiter der Klägerin neu verlegtes Parkett mit sog. Nagelschuhen betreten und beschädigt haben.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige hielt zur Schadensbeseitigung das Abschleifen des Parketts für angemessen und notwendig. Ferner seien Malerarbeiten notwendig, weil die Sockelleisten de- und remontiert werden müssten und außerdem beim Abschleifen Staub freigesetzt werde, der sich an Decken und Wänden absetzen werde.

Entscheidung
Das Landgericht sprach nicht nur die Kosten für das Abschleifen zu, sondern auch die Malerkosten. Ob die beklagten Auftraggeber diese Kosten tatsächlich zur Beseitigung des Schadens verwendeten, unterliege deren Disposition. Der Zahlungsanspruch bestehe also auch, wenn die Beklagten gar nicht anstreichen lassen oder dies erst später im Zuge ohnehin anstehender Renovierung veranlassen wollten.

Das OLG Düsseldorf sah dies anders:

Ohne tatsächliche Mängelbeseitigung können lediglich die zur reinen Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten fiktiv geltend gemacht werden. Für alle darüber hinausgehenden Begleit- und Folgekosten kommt nur ein konkreter Zahlungsanspruch in Betracht. Solange etwa die Parkettarbeiten nicht durchgeführt werden, steht nicht fest, ob es zu einer Staubentwicklung kommt.

Praxishinweis
Diese Entscheidung zeigt neben der Entscheidung des OLG Hamm vom 11.05.2015, 17 U 189/13 wichtige Verteidigungslinien für einen auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Unternehmer — nichts anderes gilt für Architekten — auf. Dem Ansatz vieler Auftraggeber, fiktiv (ggf. auf Gutachtenbasis) Schadensersatz zu verlangen, auch wenn nicht repariert wird, wird damit ein Riegel vorgeschoben — jedenfalls, sofern Nebenarbeiten nicht das beschädigte/mangelhafte Gewerk betrifft, sondern — wie hier — ein anderes Gewerk. Wie oft werden im Zuge von Reparaturen von feuchten Kellern, von Rissen in der Fassade oder im Mauerwerk Malerarbeiten notwendig. Geld dafür gibt´s nur, wenn tatsächlich nachgebessert wird.

Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten, auch die Frage, ob diese Rechtsprechung für regelmäßig „ausgeworfene“ Regiekosten von 10 bis 15 % gilt. Genau genommen betrifft die Bauleitung auch ein anderes Gewerk, so dass sich gut vertreten lässt, eine Ersatzpflicht nur dann anzunehmen, wenn diese Kosten tatsächlich anfallen.

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