FHH Fonds Nr. 29 MS Tampa Bay – MS Turtle Bay GmbH & Co. KG: LG Heilbronn weist Klage ab.

LG Heilbronn , Urteil vom 23.11.2016 — Aktenzeichen: 5 O 134/15

Das LG kommt zu der Auffassung, dass die Fondsbeteiligung plausibel und der Emissionsprospekt fehlerfrei ist. Insbesondere hält das Landgericht die kalkulierte Anschlusscharter von 10.700 $/Tag für vertretbar.

Sachverhalt
Der wirtschaftlich äußerst erfahrene Kläger macht Schadensersatzansprüche aus angeblicher Fehlberatung bei der Vermittlung einer Kapitalanlage geltend. Er behauptet, er sei unzutreffend über die Risiken aufgeklärt worden. Er habe dem Berater mitgeteilt, Prospekte nicht zu lesen. Im Übrigen sei der Prospekt insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Chartereinnahmen fehlerhaft und die Anlage sei nicht plausibel. Es habe darüber hinaus auf die sogenannte 105 % Klausel und die Loan-to-value Klausel hingewiesen werden müssen. Der Berater tritt dem entgegen.

Entscheidung
Das Landgericht kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass zur Aufklärung des wirtschaftlich erfahrenen Klägers die Übergabe des Emissionsprospektes kurz vor der Zeichnung ausreichend war und etwaige Fehler in übersandten Werbe- und Informationsschreiben jedenfalls durch den Emissionsprospekt geheilt wurden. Eine gesonderte mündliche Aufklärung war über den Prospektinhalt nach Auffassung des Landgerichts Heilbronn nicht erforderlich.

Den Emissionsprospekt hält das Landgericht für fehlerfrei. Auf die 105 % Klausel und die Loan-to-value Klausel ist nach der Auffassung des LG nicht hinzuweisen, da diese Informationen nicht von Bedeutung für die Entscheidung des Anlageinteressenten sind. Zudem konnte das Landgericht nicht erkennen, wie der Anlagevermittler im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung von der Existenz solcher Klauseln hätte Kenntnis erlangen müssen. Auch ein Hinweis auf eine Haftung nach den §§ 30, 31 GmbHG analog sieht das LG nicht als erforderlich an. Darüber hinaus meint das LG, dass eine Anschlusscharter in Höhe von 10.700 $ pro Tag im Jahre 2006 als realistisch zu bewerten ist.

Fazit
Erneut hat ein Landgericht festgestellt, dass in einem Emissionsprospekt nicht auf jede denkbare Klausel oder auf jedes denkbare Risiko hingewiesen werden muss. Erst Recht muss ein Anlagevermittler nicht jede denkbare Konstellation ermitteln und einen Anleger auf diese möglicherweise fernliegenden Erwägungen hinweisen. Vielmehr genügt es, wenn ein Vermittler den Prospekt auf innere Schlüssigkeit hin überprüft.

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