Fehlendes Bautagebuch des Architekten – Minderung?

OLG Hamm, Urteil vom 9.10.2013 — Aktenzeichen: 12 U 103/12

Ein Auftraggeber kann gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten nicht per se einwenden, er hätte kein Bautagebuch geführt und deshalb sei der Honoraranspruch zu mindern. Denn das Nichtführen eines Bautagebuchs stellt nur dann einen zur Minderung berechtigenden Mangel des Architektenwerks da, wenn das Führen eines solchen Tagebuchs vertraglich vereinbart ist.

Sachverhalt
Die klagenden Architekten verlangen restliches Honorar. Deren Auftraggeber verteidigt sich mit dem Hinweis, die Architekten hätten kein Bautagebuch geführt und deshalb sei der gesamte Honoraranspruch um mindestens 0,7 % zu mindern. Diese Argumentation erfolgt im Zuge der vielbeachteten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2011, VII ZR 656/10. In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof folgenden Leitsatz veröffentlicht:

„Kommt der Architekt der Verpflichtung, ein Bautagebuch zu führen, nicht nach, ist der Besteller grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt.“

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm schiebt dem Anspruchsdenken vieler Auftraggeber, wonach das Nichtführen eines Bautagebuchs stets zu einer Minderung berechtige, einen Riegel vor. Das OLG Hamm stellt klar, dass eine Minderung nur dann berechtigt sein kann, wenn das Führen eines Bautagebuchs vertraglich vereinbart war.

Fazit
Eine automatische Honorarminderung gibt es daher nicht.

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