Fehlender Kenntnisstand von möglichen Fehlerfolgen steht Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler nicht entgegen

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BGH, Urteil vom 19.6.2012 — Aktenzeichen: VI ZR 77/11

Leitsatz
War ein grober Verstoß gegen den ärztlichen Standard grundsätzlich geeignet, mehrere Gesundheitsschäden bekannter oder (noch) unbekannter Art zu verursachen, kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler regelmäßig nicht deshalb in Betracht, weil der eingetretene Gesundheitsschaden als mögliche Folge des groben Behandlungsfehlers zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht bekannt war.

Sachverhalt
Der Kläger ging wegen fehlerhafter ärtzlicher Behandlung gegen das Klinikum vor, in dem er geboren worden war.

Seine Mutter befand sich dort zwischen der 12. und 17. Schwangerschaftswoche wegen vaginaler Blutungen in stationärer Behandlung. In der 32. Schwangerschaftswoche wurde die Schwangerschaft durch Kaiserschnitt beendet und der Kläger geboren. Nach 20 Stunden musste er infolge Atemstillstands intubiert werden und wurde fünf Tage lang maschinell beatmet. Das Beatmungsgerät war dabei zu intensiv eingestellt worden (Hyperventilation). Am zweiten Tag nach der Geburt diagnostizierte man nach einer Schädelsonographie einen beginnenden frühkindlichen Gehirnschaden (periventrikuläre Leukomalazie, kurz: PVL).

Der Kläger ist in Folge der PVL mehrfach behindert und geistig beeinträchtigt, weshalb er auf dauerhafte Pflege und Betreuung angewiesen ist.

Das OLG Frankfurt stellte nach Beweiserhebung zwar Behandlungsfehler in Form von zu intensiver Beatmung und dem Unterlassen engmaschiger Blutgasanalysen fest, verneinte jedoch den Kausalzusammenhang zwischen ärztlichem Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden.

Der Beweis konnte nicht geführt werden. Eine Beweislastumkehr wegen eines groben Behandlungsfehlers hatte das OLG verneint, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen — ausgehend vom medizinischen Standardwissen zum Zeitpunkt der Geburt — die Reduzierung der Beamtung nur notwendig gewesen sei, um Schäden von der unreifen Lunge und den Augen abzuwenden. Da an diesen Körperteilen keine Schäden eingetreten seien, habe sich nicht das Risiko verwirklicht, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lasse.

Entscheidung
Der BGH hat die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung führt ein grober Behandlungsfehler regelmäßig zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Gesundheitsschaden (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.01.2008, VersR 2008, 490; Urteil vom 11.06.1996, VersR 96, 1148).

Hiervon hat die Rechtsprechung Ausnahmen zugelassen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich war oder sich eben nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 16.06.1981, VersR 1981, 954).

Solch eine Ausnahme lag hier nach Auffassung des BGH aber gerade nicht vor.

Im Fall, den der BGH am 16.06.1981 entschieden hatte, habe sich von mehreren geschaffenen Risiken letztlich nur ein Risiko verwirklicht, das wegen seiner objektiv geringen Schwere nicht geeignet war, einen groben Behandlungsfehler zu begründen. Daher habe damals eine Beweislastumkehr nicht eingreifen können.

Da vorliegend aber der Behandlungsfehler aufgrund seiner elementaren Bedeutung als grob zu qualifizieren sei und generell geeignet war, den schweren Gesundheitsschaden zu verursachen bzw. mitzuverursachen, sei es für die Annahme der Beweislastumkehr unerheblich, wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Kenntnis vom Zusammenhang zwischen Hyperventilation und möglicher Gehirnschädigung noch nicht zum medizinischen Standardwissen gehört hat.

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