Erstmaliger Verjährungseinwand in der Berufungsinstanz

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OLG Karlsruhe, Urteil vom 4.11.2004 — Aktenzeichen: 19 U 216/03 -, rechtskräftig.

Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist nicht nach

§ 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig ist und bei Zulassung keine Beweisaufnahme erforderlich wird.

Problemstellung
Nach der ZPO-Reform sind in der Berufungsinstanz neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, von den Ausnahmen des § 531 Abs. 2 ZPO abgesehen, grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird in der Rechtsprechung der OLG überwiegend für die erst in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung angenommen.

Entscheidung des OLG Karlsruhe
Das OLG Karlsruhe ist in seiner Entscheidung hiervon abgerückt. Da neuer unstreitiger Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sei, gelte dies auch für den Einwand der Verjährung, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt unstreitig sei und bei Zulassung keine Beweisaufnahme erforderlich werde.

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