Erstmalige Aufklärungsrüge in der Berufungsbegründung

BGH, Beschluss vom 24.10.2012 — Aktenzeichen: VI ZR 396/12

Wird erstmalig im Berufungsrechtszug die Rüge der fehlerhaften Aufklärung erhoben, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der vom Berufungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen ist, wenn die Klage erstinstanzlich ausschließlich auf Behandlungsfehler gestützt wurde.

Mit seiner Entscheidung vom 24.10.2012 hat der BGH den Antrag des dortigen Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten biete. Insbesondere sei die erstmals mit der Berufungsbegründung seitens des Klägers erhobenen Rüge einer fehlenden Aufklärung über Behandlungsalternativen verspätet, nachdem in erster Instanz seitens des Klägers die Klage ausschließlich auf Behandlungsfehler gestützt worden sei.

Hierzu stellt der BGH klar, dass zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits zwar eine Verknüpfung dergestalt bestehe, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens eines Patienten sei, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen. Indes lägen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gelagerte Sachverhalte zugrunde, an denen darüber hinaus auch unterschiedliche Personen beteiligt sein können. Darüber hinaus seien die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig (vgl. BGH VersR 2007, 414; BGH VersR 1976, 293).

Daher handele es sich bei der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Aufklärungsrüge um neuen Tatsachenvortrag, der vom Berufungsgericht mit Recht nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei, §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO.

Sowohl der jetzige Beschluss des BGH ergänzt die frühere Entscheidung des BGH im Urteil vom 18.11.2008, Az. VI ZR 198/07, in dem der BGH ausgeführt hatte, dass es sich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt, wenn der Einwand der hypothetischen Einwilligung erstmalig im zweiten Rechtszug erhoben werde, und dass dieser Einwand dann nicht zu berücksichtigen sei. Beide Entscheidungen belegen wie wichtig es ist, Fragen der Aufklärung umfassend unter allen Gesichtspunkten bereits erstinstanzlich zum Gegenstand des jeweiligen Sachvortrags der Parteien zu machen.

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