Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens im Prozess

OLG Hamm – Beschluss vom 14.08.2012 — Aktenzeichen: I – 25 W 203/12

In seinem Beschluss vom 14.08.2012 hat das OLG Hamm hierzu ausgeführt, dass der unterlegene Gegner gem. § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO die Kosten eines von der Gegenseite eingeholten Privatgutachtens zu tragen hat, wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, wobei solche Kosten nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nur ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren — unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche aus materiellem Recht — berücksichtigungsfähig sind (vgl. Übersicht bei Stein/Jonas/Bork, 21. Auflage, § 91 -„Privatgutachten“ ; Baumbach/Hartmann, 56.Auflage, § 91 Rd-Nr. 102 – „Gutachten‟). Entscheidend ist nicht allein das Kriterium einer „Prozessbezogenheit“, sondern die Frage der Notwendigkeit, die kritisch zu prüfen ist. Im Falle prozessbegleitender Gutachten sind an die Notwendigkeit dabei besonders strenge Anforderungen zu stellen, da während des Prozesses eine Beweisaufnahme nämlich grundsätzlich nur im Rahmen der gerichtlichen Beweisanordnungen stattfindet. Die Klärung strittiger Tatsachenfragen ist nicht Sache der Parteien, sondern des Gerichts in dem nach der ZPO hierfür vorgesehenen Beweisaufnahmeverfahren. Daher ist die Notwendigkeit eines Privatgutachtens nur ausnahmesweise zu bejahen, wenn ein Privatgutachten dazu dient, ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu formulieren oder wenn die Partei nur auf der Basis eines Privatgutachtens in der Lage ist, substantiiert und sachgerecht auf den Vortrag der fachlich versierten Gegenpartei schriftsätzlich vortragen zu können.

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