Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung

BGH, Urteil vom 12. März 2020 – Aktenzeichen: IX ZR 125/17

 

Leitsatz

Maßstab der Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter haftet, wenn der Ermessensspielraum überschritten ist, wenn die Maßnahme ex ante betrachtet mit den damit verbundenen Risiken nicht mehr vertretbar ist.

 

Sachverhalt

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Klägerin ist die Sonderinsolvenzverwalterin, eingesetzt zum Zweck der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten.

 

Der beklagte Insolvenzverwalter wurde von der Gläubigerversammlung mit der Fortführung der Geschäfte der Schuldnerin beauftragt. Im Rahmen dieser Fortführung erbrachte der Beklagte zahlreiche Zahlungen. Die Klägerin wirft dem Beklagten eine Verkürzung der Masse vor, geht von einem Schaden von knapp 900.000,00 € aus.

 

Entscheidung

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hin hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abgeändert, den Beklagten zur Zahlung von etwas mehr als 100.000,00 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen.

 

Die Klägerin macht in der Revisionsinstanz weitere Ersatzansprüche geltend, die es u.a. im Zusammenhang mit der Vergütung von Coaching-Leistungen und der Zahlung von Dienstleistungen an Dritte. Die Klägerin erstrebt insoweit die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer ca. 700.000,00 €. Der BGH geht davon aus, dass das OLG rechtsfehlerhaft eine Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit den Zahlungen des Dienstleisters verneint habe. Das OLG habe zu großzügige Maßstäbe an den Spielraum eines Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Maßnahmen im Rahmen der Unternehmensfortführung angelegt. Die Haftung des Insolvenzverwalters ergebe sich bei unternehmerischen Entscheidungen aus § 60 InsO. Im Rahmen einer Unternehmensfortführung habe der Insolvenzverwalter seine Entscheidungen daran auszurichten, ob die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile für die Masse angesichts der Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex ante betrachtet als für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis als eine sinnvolle Maßnahme erscheinen lasse. Abzustellen sei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, wobei dem Insolvenzverwalter durchaus ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen sei. Er sei allerdings überschritten, wenn die Maßnahme ex ante betrachtet angesichts der Kosten und Risiken nicht mehr vertretbar sei im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren. Der Spielraum bestimme sich gerade nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG, sondern nur nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Insolvenzzweckwidrig sind solche Handlungen, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen. Der BGH stellt klar, dass durchaus in Betracht kommt, im Rahmen erforderlicher Maßnahmen einen geeigneten Dienstleister mit der Unternehmensberatung und –begleitung zu beauftragen. Um dies allerdings zu beurteilen, bedürfe es auch einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, von dem das OLG abgesehen habe. Im konkreten Fall hat das OLG nicht geprüft, ob die Beschäftigung des Dienstleisters mit wöchentlich 5 Beratertagen für insgesamt 9 Monate ex ante betrachtet nicht mehr vertretbar war. Im Ergebnis hat der BGH aus diesem Grund das Urteil des OLG aufgehoben und zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

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