Entlastungsbeweis Gabelstaplerfahrer

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Stefan MöhlenkampStefan Möhlenkamp

OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2021, Az.: 11 U 38/21

Leitsätze

An die für den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche sorgfältige Überwachung eines angestellten Gabelstaplerfahrers sind im Interesse der Verkehrssicherheit jedenfalls dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn dieser in seinem Aufgabenbereich auf den öffentlichen Straßenverkehr einwirken kann. Sie erfordert in der Regel fortdauernde, planmäßige, unauffällige und unerwartete Kontrollen, während der Erwerb eines sog. Staplerscheins sowie regelmäßige Schulungen allein nicht ausreichend sind.

Sachverhalt

Der zum Unfallzeitpunkt 75-jährige Kläger befuhr mit seinem Fahrrad die B. Straße von H. kommend in Richtung B.. Im dortigen Anwesen Nr. … ist die Firma der Beklagten zu 2 ansässig, bei der der Beklagte zu 1 zum Unfallzeitpunkt beschäftigt war. Vor dem Firmengebäude befindet sich eine Fläche, die zum Parken benutzt wird, daneben die Einfahrt zu dem dahinter gelegenen Betriebshof der Beklagten zu 2. Hieran schließt sich ein ca. 160 cm breiter asphaltierter Gehweg an, der zur Straße hin durch eine weitere ca. 276 cm breite, mit Verbundsteinen belegte, von Bäumen unterbrochene Fläche begrenzt wird. Der Beklagte zu 1 hatte einen im Eigentum der Beklagten zu 2 stehenden Gabelstapler auf der Parkfläche vor dem Firmengebäude abgestellt, da er gemeinsam mit den Zeugen L. und S. einen auf der Straße stehenden Lkw entladen wollte. Er entfernte sich nach dem Abstellen des Gabelstaplers und vor Beginn des Abladevorgangs zunächst wieder auf den dahinter gelegenen Betriebshof der Beklagten zu 2. In Höhe des Firmengeländes kam der Kläger, der zuvor mit seinem Fahrrad von der Fahrbahn auf den Gehweg gewechselt war, zu Fall. Bei dem Sturz überschlug er sich, wobei er aufgrund der von ihm benutzten Klickpedale seine Füße während des Sturzes nicht aus den Pedalen lösen konnte. Hierbei erlitt er eine Fraktur des fünften Halswirbels, eine Nasenbeinfraktur, ein Schädelhirntrauma ersten Grades sowie diverse Platzwunden. Er wurde am 8.5.2018 operiert und befand sich bis zum 16.5.2018 in stationärer Behandlung.
Der streitgegenständliche Gabelstapler kann baubedingt eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.

Entscheidung

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bejaht das OLG zunächst eine schuldhafte und haftungsbegründende Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Zu lasten des Klägers wirkte es sich jedoch anspruchsmindernd aus, dass dieser verbotswidrig mit seinem Fahrrad den Gehweg befahren hat. Bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge urteilte der Senat, dass der grobe Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1 mindestens genauso schwer wiegt wie das verkehrsordnungswidrige Verhalten des Klägers.

Den der Beklagte zu 2 obliegenden Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB sieht es hingegen nicht als geführt: Zwar sei nicht ersichtlich, dass sie bei der Auswahl des Beklagten zu 1 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hätte. Insbesondere stehe außer Streit, dass der Beklagte zu 1 den erforderlichen sog. Staplerschein erworben hatte. Die Beklagte zu 2 habe jedoch nicht dargelegt, dass sie den Beklagten zu 1 mit der erforderlichen Sorgfalt überwacht hat. An den Nachweis einer ausreichenden Überwachung eines angestellten Kraftfahrers sind im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. Eine sorgfältige Überwachung erfordert fortdauernde, planmäßige, unauffällige und unerwartete Kontrollen, deren Intensität vom Gefahrenpotential sowie von der vorherigen Vergewisserung über die Eignung des Verrichtungsgehilfen abhängen, während z.B. Schulungen alleine nicht ausreichend sind. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass demgegenüber dem Geschäftsherrn bei einem ausschließlich im Werksverkehr eingesetzten Gabelstaplerfahrer, der eine genau umrissene Tätigkeit innerhalb eines von den Abläufen und der Örtlichkeit her überschaubaren Betriebs durchführt, gesonderte Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen nicht abverlangt werden könnten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.7.2001 – 1 U 113/00, juris Rn. 85). Ob dieser Auffassung für den vorliegenden Fall zu folgen ist, bedurfte jedoch keiner Entscheidung, denn die hierfür darlegungsbelastete Beklagte zu 2 hatte nicht dargelegt, dass dem Beklagten zu 1 ein solch eng umrissener Tätigkeitsbereich oblegen habe. Die Beklagte zu 2 hatte in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass sie den Beklagten zu 1 einmal im Jahr an von ihr organisierten Schulungen für das Staplerfahren teilnehmen lasse und der Beklagte zu 1 über den Gabelstaplerführerschein. Nichts dazu vorgetragen hat sie indes, ob sie die erforderlichen fortdauernden, planmäßigen und unauffälligen sowie unerwarteten Kontrollen der Tätigkeit des Beklagten zu 1 durchgeführt hat.

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