Einzelrichterentscheidung in Arzthaftungssachen

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BGH, Urteil vom 14.5.2013 — Aktenzeichen: VI ZR 325/11

Gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO besteht die Möglichkeit, dass im Geschäftsverteilungsplan eines Landgerichts von vornherein für Streitigkeiten wegen Ansprüchen aus Heilbehandlung die spezielle Zuständigkeit der erstinstanzlichen Landgerichts-Kammer (nicht des Einzelrichters) vorsieht. Darüber hinaus hat der BGH in seiner gefestigten Rechtsprechung stets betont, dass Arzthaftungssachen grundsätzlich nach Ansicht des BGH vom vollbesetzten Spruchkörper zu verhandeln sind.

In dem nunmehr vom BGH entschiedenen Fall sah der Geschäftsverteilungsplan des erstinstanzlichen Gerichts nicht die Einrichtung einer Spezialkammer im Sinne des § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO vor. Der zugrunde liegende Arzthaftungsprozess wurde erstinstanzlichen durch den Einzelrichter verhandelt und letztendlich durch Urteil entschieden. Im Berufungsverfahren wurde seitens der Berufungskläger eingewandt, dass insoweit ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge, weil hier letztendlich die Kammer in jedem Fall hätte entscheiden müssen, so dass ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens vorliege, der nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht rechtfertige.

Insoweit hat allerdings der BGH in seinem jetzigen Urteil vom 14.05.2013 klargestellt, dass eine derartige Konstellation und die daraus resultierende Einzelrichterentscheidung nicht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruhen.

Denn zunächst einmal gäbe es vorliegend eine Spezialzuständigkeit aufgrund des Geschäftsverteilungsplans gem. § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO nicht. Ein Anlass, dass der Einzelrichter den Rechtsstreit nach § 348 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ZPO der Kammer wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zur Übernahme vorzulegen hatte, bestehe ebenfalls nicht. Allein der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Arzthaftungssachen grundsätzlich vom vollbesetzten Spruchkörper zu verhandeln seien, reiche für die Annahme eines Verstoßes gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter gerade vor dem Hintergrund der in § 348 Abs. 1 Nr. 2 e ZPO getroffenen Regelungen nicht aus.

Dementsprechend leide — so der BGH im von ihm entschiedenen Fall — das erstinstanzliche Urteil keineswegs an einem derartig schwerwiegenden Verfahrensfehler, dass das Berufungsgericht das Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht hätte zurückweisen dürfen. Gerade dieses hatte allerdings das in der Sache im Berufungsverfahren tätige Oberlandesgericht durch sein Berufungsurteil entschieden. Vielmehr sei die Angelegenheit im Berufungsverfahren durch das Oberlandesgericht zu entscheiden.

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