Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung bei grobem Foulspiel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.9.2012 — Aktenzeichen: 9 U 162/11

Leitsatz
1. Grätscht ein Fußballspieler mit 20 bis 30 m Anlauf und gestrecktem Bein von hinten in seinen Gegner, ohne den Ball erreichen zu können, so dass sein Gegner in erheblichem Umfang verletzt wird, so lässt der äußere Hergang eines solchen groben Foulspiels grundsätzlich nicht auf einen die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ausschließenden Verletzungsvorsatz gemäß § 103 VVG schließen.
2. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Spieler zuvor den Gegner mit dem Hinweis bedroht hat, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen.

Sachverhalt
Der Kläger verlangte von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Freistellung von Ansprüchen des Zeugen S., dem er durch ein grobes Foul bei einem Fußballspiel zweier Vereinsmannschaften u. a. einen Wadenbeinbruch zugefügt hatte.

Nachdem die Klage im erstinstanzlichen Verfahren durch Urteil des LG abgewiesen worden war, hatte auch die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hat zunächst in seinem Berufungsurteil nochmals darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn ein Spieler mit 20 bis 30 m Anlauf und gestrecktem Bein von hinten in seinen Gegner hinein grätscht, ohne den Ball erreichen zu können, diese Indizien in Anbetracht des schnellen und kampfbetonten Fußballsports für sich genommen noch nicht ausreichen, um den Verletzungsvorsatz zu begründen. Nach den weiteren Ausführungen des OLG Karlsruhe kann dieser Grundsatz jedoch dann nicht mehr gelten, wenn der Spieler kurze Zeit vor dem Foulspiel seinem Gegner gedroht habe, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Eine solche Drohung lasse jedenfalls in der Zusammenschau mit dem besonderen Umständen im äußeren Hergang des Foulspiels auf einen entsprechenden Vorsatz schließen.

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