Ein Anwalt übermittelt versehentlich ohne Abstimmung mit dem Mandanten eine Selbstanzeige an die Finanzverwaltung. Liegt in der anschließend festgesetzten Steuer ein ersatzfähiger Schaden?

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BGH, Urteil vom 9.11.2017 — Aktenzeichen: IX ZR 270/16

Leitsatz
Übermittelt der rechtliche Berater versehentlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige an die Finanzverwaltung, liegt in der anschließend gegen den Mandanten festgesetzten Steuerpflicht kein ersatzfähiger Schaden.

Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte für mehrere Jahre monatliche Darlehenszahlungen an ihren Lebensgefährten, einen Rechtsanwalt. Sie deklarierte die Zahlungen in ihren Steuererklärungen fälschlich als Rechtsanwaltsberatungshonorar. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, ohne das Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden. Die Klägerin beauftragte im weiteren Verlauf den Beklagten Rechtsanwalt damit, für sie eine Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt vorzubereiten. Der Inhalt der Selbstanzeige wurde von der Klägerin mit dem Beklagten abgestimmt. Es war weiter vereinbart, dass die Selbstanzeige bis zu einer Freigabe durch die Klägerin nicht in den Postauslauf gehen sollte. Aufgrund eines Kanzleiversehens wurde die Selbstanzeige allerdings versandt. Das darauf hin gegen die Klägerin eingeleitete Steuerstrafverfahren wurde wegen der strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt. Allerdings musste die Klägerin über 86.000,00 € an hinterzogenen Steuern nachzahlen. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten Schadensersatz. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der BGH hat die Vorinstanzen bestätigt.

Entscheidung
Der BGH kommt zwar zu dem Ergebnis, dass der Beklagte eine Pflicht verletzt hat, in dem er entgegen der Weisung der Klägerin die Selbstanzeige an das Finanzamt herausgegeben hat. Nach der im Rahmen der Schadensberechnung vorzunehmenden Differenzhypothese beruht der bei der Klägerin eingetretene Vermögensverlust auf der Pflichtverletzung des Beklagten. Allerdings ist das mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelte rechnerische Ergebnis des Schadenseintritts einer normativen Wertung zu unterziehen. Unter Berücksichtigung der normativen Wertung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der Schaden nicht ersatzfähig ist. Eine lediglich äußerliche Verbindung des entstandenen Nachteils zu dem Verhalten des Schuldners begründet noch keine Schadensersatzpflicht; vielmehr muss der Schaden in einem inneren Zusammenhang zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Diese Haftungsbegrenzung erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleichermaßen für die vertragliche wie deliktische Haftung. Ein Geschädigter soll grundsätzlich im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten, als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil. So kann auch ein entgangener Steuervorteil grundsätzlich nur als Schaden im Rechtssinne geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und nicht unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten hätte erlangt werden können. Ein Steuernachteil ist folglich nur ersatzfähig, wenn er auf rechtlich zulässigem Wege vermeidbar war. Deswegen entsteht dem Mandanten eines Steuerberaters durch Steuerzahlungen in Folge eines versäumten Einspruchs dann kein ersatzfähiger Schaden, wenn er keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung hatte. Nach diesen normativen Grundsätzen ist der Klägerin in Folge der versehentlichen Versendung der Selbstanzeige durch den Beklagten ein ersatzfähiger Schaden nicht erwachsen, weil sie im Einklang mit den materiellen Recht Steuer- und Beitragsnachzahlungen unterworfen wurde.

Zudem kann der mit einem rechtlichen Berater geschlossene Vertrag zwar darauf gerichtet sein, den Mandanten vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aber, den Mandanten die Früchte einer von diesem vorsätzlich verübten Steuerhinterziehung zu wahren. Zweck des dem Beklagten erteilten Auftrag war es, die Klägerin vor einer Strafverfolgung zu schützen. Demgemäß oblag dem Beklagten, eine ordnungsgemäße Selbstanzeige zu verfassen, um eine Bestrafung der Klägerin zu verhüten. Zwar durfte die Selbstanzeige nach den Absprachen der Parteien nur im Einverständnis mit der Klägerin zwecks Achtung ihrer Entscheidungsfreiheit der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. Durch das von dem Beklagten zu verantwortende Büroversehen wurde die Entscheidungsfreiheit der Klägerin beeinträchtigt und die mit der Selbstanzeige verbundene Steuerbelastung ausgelöst. Da der rechtliche Berater nicht an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten mitwirken darf, gehörte es jedoch nicht zu den vertragsgemäßen Aufgaben des Beklagten, der Klägerin durch die Vermeidung einer fahrlässigen Pflichtverletzung die Erträge der von ihr begangenen Steuerhinterziehung zu erhalten. Das Interesse der Klägerin, dass die von ihr begangene Steuerhinterziehung nicht aufgedeckt wird, ist auch im Verhältnis zu dem Beklagten nicht schutzwürdig.

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