Eigentümer haftet nicht für Folgen einer Dachlawine

OLG Hamm, Urteil vom 14.8.2012 — Aktenzeichen: I-9 U 119/12

Leitsatz
1. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht des Grundstückeigentümers, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen.

2. Sicherungsmaßnahmen sind dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen.

3. Als solche kommen neben der allgemeinen Schneelage des Ortes die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die allgemein üblichen Sicherheitsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs in Betracht.

Sachverhalt
Der Kläger parkte sein Fahrzeug auf einem Abstellplatz, der an das Grundstück der Beklagten in Bielefeld grenzt. Vom Dach des Hauses der Beklagten stürzten Schneemassen herab, die das parkende Fahrzeug beschädigten.

Für den Schaden sollte nach Auffassung des Klägers die Beklagte einstehen.

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab.

Entscheidung
Das OLG Hamm wies den Kläger darauf hin, diese Entscheidung bestätigen zu wollen, woraufhin der Kläge die Berufung zurücknahm.

Eigentümer bzw. Hausbesitzer sind, wenn es nach dem OLG geht, nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen.

Eine solche Pflicht ergab sich im vorliegenden Fall jedenfalls nicht aus einer Satzung der Stadt Bielefeld. Auch allgemeine Verkehrssicherungspflichten seien nach Auffassung des OLG nicht betroffen.

Dieser Grundsatz gelte aber nicht ohne Ausnahme:

Besondere Pflichten ergäben sich bei entsprechenden Umständen, wie der allgemeinen Schneelage des Ortes, ortsüblichen Sicherheitsvorkehren oder einer besonderen Beschaffenheit des Gebäudes. Solch Besondere Umstände konnte der Senat allerdings im vorliegenden Fall nicht erkennen.

Auch eine Warnung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Kläger — wie jeder — damit rechnen musste, dass es bei solchen Witterungsbedingungen zum Abrutschen von Eis und Schnee vom Dach kommen kann.

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