Die Kopie eines Testaments kann als Nachweis der Erbenstellung ausreichen

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OLG Naumburg, Urteil vom 29.3.2012 — Aktenzeichen: 2 Wx 60/11

Leitsatz
Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die das Erbrecht gestützt wird, nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie, so können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch mit anderen Beweismitteln bewiesen werden.

Sachverhalt
Ein testamentarisch angeblich bedachter Erbe reicht bei dem Nachlassgericht die Kopie eines Testaments des Erblassers ein. Das Original konnte nicht mehr aufgefunden werden. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es dann um die Frage, ob die Kopie eines Testaments zum Nachweis eines Erbrechts ausreicht.

Entscheidung
Letztendlich wurde seitens des OLG Naumburg festgestellt, dass grundsätzlich Errichtung und Inhalt des Testaments auch durch Vorlage einer Kopie bewiesen werden können. Nicht verkannt wird bei der Entscheidung, dass gemäß den §§ 2355, 2356 I S. 1 BGB zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde vorzulegen ist, auf die das Erbrecht gestützt wird. Ist diese aber nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist. In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Hierzu gehört auch die Vorlage einer Kopie des Testaments, wobei jedoch an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Wird in dem Fall von einem Dritten geltend gemacht, das der Kopie zugrundeliegende Originaltestament sei durch Vernichtung widerrufen worden, so trägt der Dritte für diese rechtsvernichtende Tatsache die Beweislast.

Praxistipp
Es bietet sich grundsätzlich an, Testamente entweder von einem Notar verwahren oder beim Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Die Gefahr, dass die Urschrift verloren geht, sollte damit weitestgehend ausgeräumt sein.

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