Die kontaminierte Türklinke

OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2015 — Aktenzeichen: 3 U 28/15

Sachverhalt
Die Klägerin wurde wegen bereits länger bestehender Schmerzen und einer akuten Verschlimmerung dieser Schmerzen in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Im Rahmen der Behandlung bildete sich an einer Einstichstelle eine Abszedierung. Ärztlich wurde die Eröffnung der Abszedierung durch das Pflegepersonal angeordnet, die auch erfolgte. Nach Entlassung litt die Klägerin unter einer auf drei bis vier Zentimeter ausgedehnten Phlebitis, die sich zu einer Thrombophlebitis und schließlich einer Spondylitis LW 3/4 mit Destruktion der Abschlussplatten und beginnender Lequifizierung der Bandscheibe entwickelte. In der Blutkultur wurde Staphylococcus Aureus nachgewiesen.

Die Klägerin behauptete, die Beklagten hätten ihre von Anfang an bestehende Spondylitis übersehen. Falls diese bei Aufnahme noch nicht vorgelegen habe, sei diese durch die Behandlung entstanden; die Pflegekraft habe unhygienisch gearbeitet; die von ihr verwendete Kanüle bei der Eröffnung der Abszedierung sei ihr auf dem Boden gefallen; sie habe sie mit Handschuhen, die sie bereits angehabt habe, aufgehoben und weiterverwenden wollen, die Klägerin habe daraufhin protestiert; sie habe dann den Raum verlassen und sei mit den gleichen Handschuhen, mit denen sie zuvor die Nadel aufgehoben und später die Türklinke angefasst habe, wieder hereingekommen und habe die Abszedierung aufgestochen.

Entscheidung
Das OLG wies die Berufung der Klägerin zurück. Von den von ihr behaupteten Behandlungsfehlern konnte nach intensiver Beweisaufnahme nur ein einfacher Behandlungsfehler festgestellt werden.

Das OLG nahm einen Hygienemangel insoweit an, wie die Pflegekraft beim Eröffnung der Abszedierung Handschuhe getragen hat, mit denen sie zuvor die Türklinke des Krankenzimmer berührt und diese dadurch kontaminiert hatte.

Die Klägerin konnte jedoch nicht den Nachweis führen, dass dieser Fehler auch kausal geworden ist für die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen. Denn nach Anhörung des Sachverständigen ging das OLG Hamm nicht von einem groben Behandlungsfehler aus, der eine Beweislastumkehr zu ihren Gunsten ermöglicht hätte. Für seine Beurteilung stützte sich der Senat auf die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der darstellte, dass aus medizinischer Sicht hinsichtlich der einzuhaltenden hygienischen Anforderungen in vier Risikogruppen unterteilt werden müsse und dementsprechend danach differenziert werden müsse, in welcher Risikogruppe die Tätigkeit falle, welch unter Verletzung des hygienischen Standards vorgenommen wird.

Das OLG führte dann aus, dass Verstöße gegen die Standards der Händehygiene bei den Risikogruppen 3 und 4, etwa bei einer Gelenkpunktion, nicht hinnehmbar sind; der vorliegende Fall sei jedoch lediglich einer der untersten Risikogruppen zuzuordnen; entsprechend hatte der Sachverständige im Verfahren erläutert, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass gegen den bei der Eröffnung der Abszedierung ausströmenden Eiter etwas in die Wunde gelangt und auch die verwendeten Handschuhe von Anfang an nur bakterienarm, nicht aber steril seien.

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