Die Indizien einer Unfallmanipulation

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Saarländisches OLG, Urteil vom 28.4.2016 — Aktenzeichen: 4 U 96/15

Sachverhalt
Im vorliegenden Fall machte die Klägerin Schadensersatzansprüche gegenüber dem KH-Versicherer und dem Fahrer und Halter eines angeblich unfallbeteiligten Fahrzeugs geltend. Die beklagte Halterin und Fahrerin des Fahrzeugs befuhr am Schadenstag den Parkplatz des Einkaufszentrums Globus in Homburg-Einöd. Sie sei mit ihrem Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen rückwärts aus einem sich quer zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz herausgefahren. Der Zeuge, Ehemann der Klägerin, habe nicht mehr reagieren können und sei zu einem Zusammenstoß gekommen, wobei das klägerische Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt worden sei. Ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.228,98 € entstanden. Diesen Betrag forderte die Klägerin nunmehr von den beklagten Parteien. Die beklagte Haftpflichtversicherung der Unfallgegnerin bestritt, dass es zwischen den in der Klageschrift genannten Fahrzeugen an der genannten Örtlichkeit zu einem Unfallgeschehen unter Beteiligung der genannten Personen gekommen sei und das sich die genannten Fahrzeuge überhaupt berührt hätten. Sollte eine Berührung der Fahrzeuge dargelegt und nachgewiesen werden, werde bestritten, dass dies unfreiwillig geschehen sei.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage abgewiesen. Es ging von einem manipulierten Unfall aus. Hiergegen wandte sich die Klägerin durch Einlegung eines Rechtsmittels. Das saarländische OLG bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil voll umfänglich.

Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hat das Landgericht eine Haftung der Beklagen mit Recht verneint, weil es sich vorliegend um ein manipuliertes Unfallgeschehen handele bei den die Einwilligung in die Beschädigung des PKW der Klägerin ein Ersatz des Schadens entgegen steht. Danach entfällt eine Haftung des Schädigers, wenn in ausreichende Maße Umstände vorliegen, die die Feststellung gestatten, dass es sich bei dem Schadenereignis um einen verabredeten Unfall handelt. Diesen Nachweis hat grundsätzlich der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer zuführen, wobei allerdings der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten genügt. Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation sprechen, gestattet eine entsprechende Feststellung nach § 286 Abs. 1 ZPO. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit des oder der Anzeichen in der Gesamtschau.

Das OLG führte weiterhin aus, dass gegen die Annahme einer Unfallmanipulation es nicht spreche, wenn zwar die Polizei hinzugezogen wird, diese aber über die Verkehrsunfallanzeige hinaus keine eigenen konkreten Feststellung zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen träfe und auch keine Spuren sichere.

Auch ein Schadenereignis an einem belebten Ort nahe bei einem großen Einkaufszentrum oder auf dessen Parkplatz stehe der Annahme einer Unfallmanipulation im Einzelfall nicht entgegen.

Wer eine vor dem Schadenereignis bereits bestehende Freundschaft oder Bekanntschaft der Unfallbeteiligten verschwiegen oder wahrheitswidrig in Abrede gestellt und sodann durch verdeckte Befragung von Seiten des Inanspruch genommenen Haftpflichtversicherers oder auf andere Weise aufgedeckt und dem Rechtstreit nachgewiesen, liegt darin ein besonders werthaltiges Indiz für eine Unfallmanipulation so das OLG.

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