Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG: Landgericht Hamburg weist Klage ab

LG Hamburg, Urteil vom 12.10.2016 — Aktenzeichen: 319 O 238/15

Sachverhalt
Die Klägerin hatte auf Empfehlung und nach Beratung durch die Beklagte im Jahr 2012 eine Beteiligung an der Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG gezeichnet. Die Klägerin hat behauptet, dass Anlagemodell sei nicht tragfähig und plausibel gewesen. Die Anlage sei ihr zum Zwecke der Altersvorsorge empfohlen worden; eine Risikoaufklärung sei nicht erfolgt. Die Beklagte ist diesem Vortrag entgegengetreten und hat die erfolgte Plausibilitätsprüfung ausführlich dargelegt.

Entscheidung
Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie nicht anlegergerecht beraten worden war. Insbesondere hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Beimischung der streitgegenständlichen Beteiligung zur Steigerung der Renditeerwartung nicht einem etwaigen Anlageziel der Altersvorsorge widerspreche. Eine objektgerechte Beratung sei durch den Emissionsprospekt erfolgt, der hinreichend über die Risiken der Beteiligung aufkläre. Das Landgericht hat auch in Bezug auf die behauptete fehlende Plausibilität keine fehlerhafte Beratung angenommen. Ein Anlageberater sei verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen wolle, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Diesen Anforderungen sei die Beklagte gerecht geworden. Einen von der Klägerin in Bezug genommenen Presseartikel habe die Beklagte nicht kennen müssen, da dieser nicht der auszuwertenden Wirtschaftspresse (Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, FAZ und Handelsblatt) angehört habe. Zudem setze die höchstrichterliche Rechtsprechung zeitnahe und gehäufte negative Berichte voraus. Die Klägerin habe auch nicht hinreichend dargetan, dass das Fondskonzept nicht plausibel sei und die Beklagte bei kritischem Sachverstand dies hätte erkennen können und müssen. Die Plausibilitätsprüfung der Beklagten sei plausibel von dem vernommenen Zeugen erläutert worden. Die Beklagte habe ferner nachvollziehbar dargelegt, dass Renditen im Immobilienbereich in dieser Höhe nicht völlig außergewöhnlich seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Zweifel an deren Richtigkeit hätte haben müssen. Eine eigenständige Begutachtungspflicht der Beklagten bestehe nicht. Hinzu komme, dass im Prospekt gerade auf das Risiko, dass die Darlehensnehmerin ihrer Verpflichtung zur Leistung von Zinsen und/oder Tilgung nicht nachkomme, hingewiesen werde.

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