Der Versicherer bezahlt ein Privatgutachten: Sind diese Kosten festsetzungsfähig?

BGH, Beschluss vom 25.10.2016, Az VI ZB 8/16

Leitsatz
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden.

Sachverhalt
Die Klägerin nahm den beklagten Zahnarzt wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch. Die Klage und auch die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte Berufung hatten keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren hatte der Beklagte vier von seinem Berufshaftpflichtversicherer während des Berufungsverfahrens eingeholte (privat)gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt; zudem war der Privatgutachter im Termin zur Berufungsverhandlung, in der einer der vom Gericht bestellten Sachverständigen ergänzend angehört wurde, anwesend, stellte Fragen und machte eigene Ausführungen. Der Beklagte begehrte im Kostenfestsetzungsverfahren die Festsetzung der — von seinem Berufshaftpflichtversicherer getragenen — Aufwendungen für den Privatgutachter in Höhe von 8.350,73 Euro. Das Landgericht — Rechtspflegerin — wies den Kostenfestsetzungsantrag bezüglich dieser Kosten zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Köln als Beschwerdegericht führte aus, dass die Kosten, die nicht der Partei selbst, sondern Dritten entstanden seien, grundsätzlich nicht in dem einem Rechtsstreit nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren als bloßem Betragsverfahren festgesetzt werden könnten.

Entscheidung
Dies sieht der BGH anders, hebt die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück. Dem Beklagten kann die Festsetzung der für den Privatgutachter angefallenen Kosten nicht versagt werden. Nach Auffassung des BGH ist alleinige Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Davon ist auszugehen, wenn die Kosten dem Versicherungsnehmer bei zweckentsprechender Rechtsverteidigung — die Aufwendungen des Versicherers hinweggedacht — in gleichem Umfang entstanden wären. Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in der Erwägung, dass die Übernahme der Prozesskosten, die Teil des versicherten Risikos sind, durch den Versicherer allein dem Versicherungsnehmer dient, nicht aber den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken entlasten soll. Der BGH zieht insoweit eine Parallelwertung zu der bereits entschiedenen Frage, inwiefern die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts angesetzt werden können (vgl. BGH VersR 2011, 1584 Rn. 13). Für die Gutachterkosten gelten dieselben Erwägungen: Soweit der Versicherer die hier zu beurteilenden Kosten des Privatgutachters übernommen habe, sei dies nicht mit dem Zweck erfolgt, den Prozessgegner des Versicherungsnehmers von Kostenrisiken zu entlasten. Wären die entsprechenden Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen also im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig, wenn sie der Versicherungsnehmer als Partei des Rechtsstreits selbst aufgewendet hätte, so spreche nichts dafür, sie anders als vom Versicherer übernommene Rechtsanwaltskosten zu behandeln und sie nur deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren nicht für erstattungsfähig zu halten, weil sie nicht der Versicherungsnehmer, sondern sein Versicherer getragen habe.

Praxishinweis
Sofern die Voraussetzungen des § 91 ZPO vorliegen und die Beauftragung eines Sachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war (vgl. BGH VersR 2013, 1194), sind die entstandenen Kosten festsetzungsfähig und sollten im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden. Gerade in Rechtsstreitigkeiten, in denen es um Fragen der Bauhaftung geht, wird die Entscheidung des BGH oft relevant werden.

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