Der BGH zu Schockschäden

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.5.2019 — Aktenzeichen: VI ZR 299/17

Der Bundesgerichtshof bestätigt anlässlich eines Behandlungsfehlers die Rechtsprechung zu Schockschäden und stellt klar, dass erstattungspflichtige Schockschäden kein Unfallereignis voraussetzen, sondern auch — beispielsweise — bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung möglich seien.

Leitsatz
Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. …) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht. (amtlicher Leitsatz, gekürzt)

Sachverhalt
Ein Patient wird fehlerhaft im Krankenhaus behandelt und erfuhr einen lebensbedrohlichen Zustand. Er einigte sich mit dem Versicherer des Krankenhauses. Seine Ehefrau verfolgt Schadensersatz nach der Rechtsprechung zu Schockschäden, weil sie wegen der lebensbedrohlichen Situation ihres Mannes in Depressionen verfallen sei.

Die Ehefrau blieb in den Instanzen erfolglos. Das Landgericht wies die Klage zurück, weil ihr Ehemann nicht unmittelbar verstorben sei. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück, weil sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko der Erkrankung verwirklicht habe.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Denn ein Schockschaden setze kein Unfallereignis voraus. Auch im Rahmen der Arzthaftung könne einem Angehörigen Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens zustehen. Das Berufungsgericht muss nun — mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO — prüfen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auf der behandlungsfehlerbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustands ihres Ehemannes zurückgingen.

Wesentliches aus der Entscheidung:

  • die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze sind auch anwendbar, wenn das schadensbegründende Ereignis kein Unfallgeschehen, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist
  • außerhalb der Schockschäden genügt für die Schadensersatzpflicht für psychische Auswirkungen einer Verletzungshandlung grundsätzlich die hinreichende Gewissheit, dass die psychisch bedingte Gesundheitsbeschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre; einer organischen Ursache der psychischen Beeinträchtungen bedarf es grundsätzlich nicht
  • im Rahmen der Schockschäden ist eine Korrektur notwendig, weil das gewöhnliche Maß von Trauer, Mitleid und seelischem Schmerz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht erstattungspflichtig ist; eine Erstattungsfähigkeit kommt erst dann in Betracht, wenn Intensität, Art bzw. Dauer der psychischen Leiden das durchschnittliche Maß überschreiten
  • gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen bedarf der Zurechnungszusammenhang einer gesonderten Prüfung
  • Schutzzweck der Norm:die geltend gemachte Rechtsgutsverletzung bzw. der geltend gemachte Schaden müssen nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen; hieran fehlt es in der Regel, wenn der Sachverhalt dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen ist
  • wenn der Geschädigte das schadensauslösende Ereignis in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang; entsprechendes kann gelten, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist (Bagatelle), nicht gerade speziell eine Schadensanlage des Verletzten trifft und die psychische Reaktion deshalb im konkreten Fall schlechterdings nicht mehr verständlich ist
  • bei Schockschäden fehlt es ferner an dem notwendigen Zurechnungszusammenhang, wenn der Dritte dem unmittelbar Geschädigten nicht nahe stand; auch dann verwirklicht sich nur das allgemeine Lebensrisiko
  • es gilt für den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitsverschlechterung und den gesundheitlichen Folgen des Dritten der Strengbeweis, § 286 ZPO
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