Der BGH beschäftigt sich erneut mit der Hemmung von Schadensersatzansprüchen durch Güteanträge

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Beschluss vom 23.01.2016, BGH — Aktenzeichen: Aktenzeichen: III ZR 116/15

Entscheidung
In dem vom BGH entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob ein Güteantrag in Kapitalanlageverfahren hinreichend bestimmt war, um zu einer Hemmung der geltend gemachten Ansprüche zu führen. Der BGH hat dem Güteantrag die erforderliche Bestimmtheit versagt. Zwar müsse der Güteantrag seiner Funktion gemäß keine genaue Bezifferung der Forderung enthalten; allerdings müsse der Güteantrag zumindest den Namen des Beraters und den Zeitpunkt der Beratung und Zeichnung enthalten, damit ein sicherer Rückschluss auf Art und Umfang der geltend gemachten Forderung erfolgen könne. Zudem müsse nach Auffassung des BGH die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für die Gütestelle und die Beklagte wenigstens im Groben einzuschätzen sein.

Da es dem Güteantrag an den hierfür erforderlichen Informationen fehlte, wurde die Klage in den Vorinstanzen wegen Eintritt der Verjährung abgewiesen. Die Entscheidung hat der BGH im vorliegenden Beschluss bestätigt. Der BGH bestätigt also die bisherige Auffassung, dass auch Güteanträge ein Mindestmaß an substantiierten Angaben enthalten müssen, um zu einer Hemmung der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche zu führen. Es ist daher in der Praxis genauestens zu prüfen, ob Güteanträge diesen Erfordernissen gerecht werden.

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