Der BGH äußert sich zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung

BGH , Urteil vom 23.11.2015 — Aktenzeichen: XI ZR 519/14

Die Frage der Prospekthaftung spielt im Kapitalanlagebereich eine immer größere Rolle. Der BGH hat sich dazu geäußert, wann ein Dokument Grundlage für eine Prospekthaftung sein kann.

Entscheidung
Der BGH hat in dem genannten Beschluss Feststellungen hinsichtlich des Umfanges der zivilrechtlichen Prospekthaftung getroffen. Die Klägerseite hatte behauptet, dass eine Broschüre, die bei der Vermittlung benutzt worden sein soll, eine Prospekthaftung habe begründen können. Der BGH hat hierzu festgestellt, dass die Prospekthaftung ein marktbezogenes schriftliches Dokument voraussetzt, dass für die Anlageentscheidung umfassende Informationen enthält oder einen entsprechenden Eindruck erweckt. Darstellungen, die erkennbar nur allgemein-werblichen Charakter haben oder einen solchen Eindruck erwecken, reichen hierfür nicht aus.

Der BGH hat hiermit der Auffassung einiger Anlegerschützer eine Absage erteilt, dass quasi jegliches bei einer Vermittlung verwandte Dokument eine Prospekthaftung auslösen kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das jeweilige Dokument die vom BGH geforderte Qualität aufweist, um Gegenstand einer Prospekthaftung zu sein.

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