Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Steuerberatervertrag mit einer Kommanditgesellschaft Schutzwirkung zugunsten der Kommanditisten entfaltet

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OLG München, Urteil vom 27.9.2017 — Aktenzeichen: 15 U 4586/16

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer unrichtigen Steuererklärung. Die Klägerin war Kommanditistin einer KG. Die Beklagte erstellte für die KG eine Steuererklärung und übernahm eine Angabe der Klägerin hinsichtlich des Standes ihres Kapitalkontos nicht in die Steuererklärung auf. Die der Klägerin hierdurch entstandenen Kosten verlangt diese nun von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie gegenüber der Klägerin nicht unmittelbar aufgrund des Steuerberatungsvertrages mit der KG haftet, da die Klägerin wegen des haftungsbegründenden Sachverhaltes schon vertragliche Ansprüche gegen die KG hat.

Entscheidung
Das OLG hat der Klage bis auf einen kleinen Teil stattgegeben. Das OLG ist der Auffassung, dass die Beklagte der Klägerin wegen der nicht in die Steuererklärung übernommenen Angaben zum steuerlichen Kapitalkonto haftet, da der mit der KG geschlossene Steuerberatervertrag Schutzwirkung zugunsten der Klägerin entfaltet. Die steuerlichen Interessen der Klägerin waren von Beginn an unmittelbar Gegenstand des Steuerberatungsvertrages der Beklagten mit der KG, da die einheitlichen Feststellungen zum Gewinn der Personengesellschaft der späteren Besteuerung der einzelnen Gesellschafter zugrunde gelegt wurden. Die Einbeziehung der Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages lag erkennbar im Interesse der KG, was der Beklagten bei dem überschaubaren Gesellschafterkreis der KG auch bekannt war; steuerrechtlich und wirtschaftlich betraf die Tätigkeit der Beklagten sogar in erster Linie die Interessen der einzelnen Gesellschafter und nicht die (formal) als Auftraggeberin auftretende Personengesellschaft. Die Klägerin wurde von der Beklagten anlässlich der Steuererklärung zudem unmittelbar angesprochen, als die Beklagte mit ihr Kontakt aufnahm, um die anstehende Steuerklärung inhaltlich abzustimmen. Nach Auffassung des OLG ist die Klägerin auch schutzbedürftig, obwohl ihr vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die KG zustehen. Dies begründete das Oberlandesgericht damit, dass die KG der Klägerin auf Grundlage des Gesellschaftervertrages keine steuerrechtliche Beratung, sondern nur deren formale Beteiligung bei der Sachverhaltsvermittlung und die Übernahme von deren Angaben schuldet. Dagegen reicht die Pflicht der Beklagten weit darüber hinaus, da sie eine umfassende steuerrechtliche Beratung schuldet. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der KG vermag daher die vertragliche Haftung der Beklagten als Berufsträgerin nicht als gleichwertig zu ersetzen, sodass die Klägerin schutzbedürftig ist.

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