Bundesgerichtshof bremst Schwarzparker aus

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5.6.2009 — Aktenzeichen: V ZR 144/08

Sachverhalt
Der Kläger stellte sein Fahrzeug unbefugt auf einen Parkplatz eines Einkaufszentrums ab, ohne dort einzukaufen. Die Schilder wiesen ausdrücklich darauf hin, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge abgeschleppt werden. Dies geschah dann auch. Als der Kläger zurück zum Parkplatz kam und sein Fahrzeug nicht mehr vorfand, erfuhr er, dass sich das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen befinde. Dort musste der Kläger das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150,00 €) auslösen. Diesen Betrag verlangte er vom Parkplatzbesitzer erstattet.

Ohne Erfolg.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Parkplatzbesitzer berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchigung des unmittelbaren Besitzes an der Parkplatzfläche und damit letztlich als verbotene Eigenmacht zu qualifizieren. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Parkplatzbesitzer sofort sein ihm von dem Gesetz gewährtes Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben dürfen. Auch wenn dies prinzipiell nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht schrankenlos gelte, habe er hier — auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit — keiner Einschränkung unterlegen. Selbst wenn auf dem Gelände andere Parkplätze noch frei gewesen wären — mit diesem Einwand verteidigte sich der Kläger -, stünde dies der Befugnis des Parkplatzbesitzers zum Abschleppen nicht entgegen. Denn der unmittelbare Grundstücksbesitzer könne sich der verbotenen Eigenmacht unabhängig davon erwehren, welches räumliche Ausmaß sie habe und ob sie die Nutzungsmöglichkeit von ihr nicht betroffener Grundstücksteile unberührt lasse. Dieses Recht habe der Grundstücksbesitzer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen können. Dass er sich dabei des Abschleppunternehmens bedient habe, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden.

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