BGH urteilt – Mindestsätze leben noch!

BGH-Beschluss vom 14.05.2020 VII ZR 174/19

 

Leitsatz

1. Für Verträge, die vor dem 04.07.2019 zwischen Privaten bereits abgeschlossen waren, gelten nach deutschem Recht die Mindestsätze der HOAI. Dies kann man nicht mittels europarechtskonformer Auslegung ändern.
2. Der EuGH bekommt die Fragen vorgelegt, ob die Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 eine unmittelbare Wirkung zwischen zwei Personen des Privatrechts erzeugt (sogenannte horizontale Direktwirkung). Falls nein: Ob die Grundfreiheiten des EU-Vertrages, insbesondere die Niederlassungsfreiheit, der Mindestsatzregelung direkt entgegenstehen.

 

Sachverhalt

Der Kläger, der ein Ingenieurbüro betreibt, verlangt von der Beklagten die Zahlung restlicher Vergütung. Abweichend von der schriftlich vereinbarten Pauschalvergütung verlangt er diejenige Vergütung, die sich nach den Mindestsätzen der HOAI ergeben würde.
Kurz vor der Entscheidung des Rechtsstreits in zweiter Instanz durch das OLG Hamm ergeht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 04.07.2019. Danach verstößt das System der Mindest- und Höchstsätze in der HOAI gegen die Vorgabe der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im folgenden: Dienstleistungsrichtlinie). In der Entscheidung des EuGH wird festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland versäumt hat, auf die Vorgabe dieser Richtlinie rechtzeitig zu reagieren, z.B. durch Abschaffung der Mindest- und Höchstsätze.

Das OLG Hamm entscheidet die Frage, ob die Mindestsätze für den „Altvertrag“ dennoch weiterhin gelten mit „Ja“ und verurteilt die Beklagte im Wesentlichen zur Zahlung eines Honorars nach den Mindestsätzen. Andere Oberlandesgerichte sehen das anders.
Auf die zugelassene Revision legt der BGH den Fall nun erneut dem EuGH zur Entscheidung von zwei Fragen vor, die für den BGH entscheidungserheblich sind.
Dem europäischen Recht muss zwar zunächst mit dem Mittel der europarechtskonformen Auslegung möglichst zur Durchsetzung verholfen werden. Entgegen Stimmen in der Literatur stellt der BGH fest, dass dies für die Mindestsätze nach der HOAI nicht möglich ist. Denn Wortlaut und Zweck der Vorschrift lassen eine andere Auslegung nicht zu.
Daher stellen sich zwei europarechtliche Fragen, die nach den Vorgaben im EU-Vertrag von den höchsten nationalen Gerichten dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen sind. Diese Fragen sind:

Erstens: Kann die Dienstleistungsrichtlinie ausnahmsweise eine unmittelbare Wirkung zwischen zwei Privaten entfalten? Das Problem: Richtlinien richten sich normalerweise an die Mitgliedstaaten und haben keine unmittelbare Wirkung auf einzelne Personen. Die Ausnahmen sind rar gesät. Der BGH verneint aus seiner Sicht, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegen kann. Der EuGH wird also zu entscheiden haben, ob eine sogenannte horizontale Rechtswirkung (zwischen Privaten) vorliegt.

Zweitens: Sofern dies nicht der Fall ist, muss der EuGH ebenfalls noch beantworten, ob die Mindestsätze gegen Grundfreiheiten aus dem EU-Vertrag verstoßen. Dies kann eher nicht für die Dienstleistungsfreiheit gelten. Denn die HOAI gilt nach der letzten Überarbeitung ausdrücklich nur für in Deutschland ansässige Architekten und Ingenieure. Es liegt also kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor.

Der BGH fragt vielmehr nach einer Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit. Ein ausländischer Architekt oder Ingenieur könnte davon abgehalten werden, sich in Deutschland niederzulassen, weil er sich dort nicht mit Mitteln des Preiswettbewerbs durchsetzen könnte. Auch diese Frage wird der EuGH zu entscheiden haben.

Anmerkung

Die Frage bleibt spannend. Zu Recht erteilt der BGH Versuchen, mittels „richtlinienkonformer Auslegung“ die Mindestsätze aufheben zu lassen, eine Absage. Denn jede Auslegung findet ihre Grenze an Wortlaut und Sinn der Regelung. Die Mindestsätze waren gerade in Kenntnis der europarechtlichen Bedenken ausdrücklich in die letzte Fassung der HOAI aufgenommen worden. Für eine Auslegung, die das gegenteilige Ergebnis erreicht, bleibt dann kein Raum. Vorstellbar wäre eine solche richtlinienkonforme Auslegung allerdings bei Personen, die nicht Architekten oder Ingenieure sind (Wortlaut der HOAI), die aber entsprechende Planungsleistung erbringen; denn die Anwendung der HOAI auf diese Berufskreise beruht „nur‟ auf einer Rechtsprechung des BGH.

Die Fragen an den EuGH sind ebenfalls richtig gestellt.

Unsere Prognose ist, dass eine horizontale Direktwirkung der Dienstleistungs-Richtlinie vom EuGH verneint werden wird. Richtlinien sollen das Verhalten der Mitgliedstaaten regeln und nicht direkt das Verhalten einzelner Personen. Es würde daher überraschen, wenn der EuGH von seiner Linie der letzten 10-15 Jahre abwiche.

Die in der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 offen gelassene Frage der Niederlassungsfreiheit ist der eigentlich spannende Punkt. Die wesentliche Frage wird sein, ob die Mindest- und Höchstsätze eine ausreichend wichtige Barriere gegen eine Niederlassung darstellen. Die Frage dürfte relativ offen sein.

Die zahlreichen Honorarangelegenheiten, die entweder bereits vor Gericht sind oder noch auf Klärung warten, bleiben nun erst einmal in der Schwebe.

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