BGH erkennt Prospekt zu Medienfonds als fehlerfrei an

BGH, Urteil vom 22.10.2015 — Aktenzeichen: III ZR 264/14

Sachverhalt
Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2000 an der Fondsgesellschaft M. Die Gesellschaft war mit internationalen Filmproduktionen befasst. Der Kläger nimmt u.a. die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in Anspruch. Der Kläger macht geltend. Die in dem Prospekt in Aussicht gestellten Vorteile steuerrechtlicher Natur seien irreführend dargestellt worden. Insbesondere habe es über Jahre hinweg gegensätzliche Beurteilungen hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung der in dem Prospekt beschriebenen Konzeption gegeben. Darüber hinaus sei die Prospektinformation im Hinblick auf die Darstellung der Lizenzgebühren fehlerhaft, da dem Anleger ein Gewinnversprechen suggeriert würde, für das eine echte Basis nicht bestanden habe.

Entscheidung
Nachdem das OLG München der Klage des Anlegers stattgegeben hatte, hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung hat der BGH zunächst ausgeführt, dass die in dem Prospekt vorgesehene steuerrechtliche Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft und die steuerrechtliche Bewertung im Wesentlichen in Ordnung waren. Auch der Zahlungsfluss zwischen den beteiligten Gesellschaften führe nicht dazu, dass der Fonds steuerrechtlich abweichend aus damaliger Sicht zu bewerten gewesen sei. Ein weitergehender Hinweis darauf, dass die Herstellereigenschaft steuerrechtlich angezweifelt werden könnte, musste nicht erfolgen.

Auch die Darstellung der variablen Lizenzgebühren ist nach der Auffassung des BGH nicht fehlerhaft. Zum einen kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass die variablen Lizenzgebühren kein wesentliches Element der Fondskonzeption waren. Zum anderen hält der BGH die Angaben zu den variablen Lizenzgebühren im Prospekt für ausreichend verständlich. Es wird anhand der Prospektangaben für einen durchschnittlichen Anleger erkennbar, dass die Höhe der variablen Lizenzgebühren und sogar ihre Zahlung als solche noch nicht feststehen.

Im Ergebnis hält der BGH den Prospekt daher für fehlerfrei und die Ansprüche des Anlegers für unbegründet.

Zusammenfassung
Mit diesem Urteil wird hinsichtlich einiger Medienfonds endlich ein Stück Rechtssicherheit für die Anlageberater und die weiteren Beteiligten hergestellt, die als Prospektverantwortliche in Anspruch genommen werden können. Der Bundesgerichtshof hat in der zu begrüßenden Entscheidung nachvollziehbar insbesondere das Ergebnis gefunden, dass zum einem in einem Prospekt nicht auf jedes nur erdenkliche Risiko hingewiesen werden muss und zum anderen ein durchschnittlicher Anleger Prospektpassagen aus einem vernünftigen Horizont heraus verstehen muss.

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