BGH entscheidet zum Haftungsprivileg bei Leiharbeit

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 141/13

Auch bei der Leiharbeit gelten die Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII. Wird also etwa ein Leiharbeiter vom Entleiher oder Mitarbeitern des Entleihers geschädigt, können sich die Schädiger auf das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII berufen, ohne dass es auf eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 SGB VII ankommt. Damit beendet der BGH eine kontroverse Diskussion.

Leitsatz
Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines — auf Grund eines wirksamen Vertrags — entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

Sachverhalt
Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt den Beklagten als Inhaber eines Unternehmens für Elektroninstallation gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des Zeugen M. (im Folgenden: der Geschädigte) in Anspruch. Am 9. Juni 2008 führten ein Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge S., sowie zwei vom Beklagten bei einer Zeitarbeitsfirma georderte Leiharbeitnehmer, der Zeuge G. und der Geschädigte, Arbeiten auf dem Dach einer Reithalle aus, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert werden sollte. Sicherheitsnetze und ein Schutzgerüst waren an diesem Tag noch nicht angebracht. Der Geschädigte trat auf eine zum Dach gehörende Lichtplatte, wodurch diese zerbrach. Er stürzte etwa sieben Meter tief auf den Hallenboden und verletzte sich schwer.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der drei Zeugen abgewiesen, weil der Beklagte den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil ohne weitere Beweisaufnahme abgeändert. Es hat einen Anspruch auf Zahlung von 86.788,91 € nebst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch alle weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die ihr wegen des Unfalls entstanden sind oder künftig entstehen werden. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidung
Der BGH hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lägen dem Grunde nach vor. Aus dem Bescheid der Klägerin vom 27. Juli 2009 ergebe sich mit bindender Wirkung, dass der Unfall des Geschädigten ein Versicherungsfall sei, für den die Klägerin zuständig sei. Auch sei die Haftung des Beklagten gemäß § 104 SGB VII beschränkt. Der Geschädigte habe zum Unfallzeitpunkt in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung zum Beklagten gestanden, weil er als Leiharbeiter auf einer Baustelle des Beklagten tätig gewesen sei und dort dessen Weisungen unterlegen habe. Der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, da er Unfallverhütungsvorschriften nicht beachtet habe, die elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hätten. Angesichts der Firsthöhe des Daches von sieben Metern und der nicht tragfähigen Lichtbänder seien Sicherungseinrichtungen zur Verhinderung eines Durchbruchs notwendig gewesen, die jedoch zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen seien. Insbesondere seien nach den nicht angegriffenen, bindenden Feststellungen des Landgerichts jedenfalls zum Unfallzeitpunkt keine Aluprofile mehr in den Sicken des betreffenden Lichtbandes vorhanden gewesen; die Profile seien zuvor von dem Lichtband entfernt worden, um sie zwischen den Lichtbändern zu montieren. Bei einem derart schwer wiegenden Verstoß sei der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt. Die vom Beklagten behauptete Anweisung, nicht auf die Lichtbänder zu treten, sei unzureichend gewesen, da bei Handwerksarbeiten auf einem Hallendach auch Vorsorge gegen unbedarfte Bewegungen getroffen werden müsse. Auch die angebliche weitere Anweisung, Aluprofile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, den Beklagten subjektiv zu entlasten. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die angeordnete Maßnahme geeignet gewesen sei, den Durchbruch eines Mitarbeiters durch ein Lichtband zu verhindern. Denn bei der Durchführung der geplanten Arbeiten hätten die Profile zwangsläufig wieder von den Lichtbändern entfernt werden müssen. Soweit das Landgericht die vor Abschluss der Arbeiten erfolgte Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern als Verstoß gegen die Anordnungen des Beklagten angesehen habe, sei der Senat daran nicht gebunden, weil den Aussagen der im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen begründeten. Aus den protokollierten Aussagen des Zeugen S. und des Geschädigten ergebe sich, dass die Aluprofile nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag zwischen den Lichtbändern befestigt werden sollten, damit am nächsten Tag mit der Montage der Photovoltaik-Module begonnen werden konnte; dazu hätten die Profile von den Licht-bändern entfernt werden müssen. Eine nochmalige Vernehmung der Zeugen sei nicht erforderlich, da das Landgericht den Aussagen gefolgt sei. Der Beklagte behaupte zwar nunmehr, die Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern sei weder geplant noch notwendig gewesen, weil die Aluschienen im Bereich unterhalb der Lichtbänder erst am nächsten Tag hätten montiert werden sollen. Dieser neue Vortrag sei jedoch nicht zuzulassen und ändere im Übrigen auch nichts an der Ungeeignetheit der angeordneten Maßnahme. Die für den Bereich unterhalb der Lichtbänder vorgesehenen Profile könnten, da dieser schmale Streifen allenfalls ein Viertel der Dachfläche ausmache, nicht zur Abdeckung aller Lichtbänder ausgereicht haben. Daher hätte auf jeden Fall ein Teil der zur Abdeckung der Lichtbänder verwendeten Profile im Laufe der Arbeiten wieder entfernt werden müssen. Die in die Sicken der Lichtbänder gelegten Aluprofile seien außerdem auch nicht gegen ein Abrutschen gesichert gewesen und eine seitliche Absturzsicherung habe weitgehend gefehlt. Unter diesen Umständen seien die behaupteten Sicherungsmaßnahmen derart lückenhaft und ungeeignet gewesen, dass die Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der auf der Hand liegenden tödlichen Gefahren als subjektiv unentschuldbar angesehen werden müsse.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte eine Person ist, deren Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist. Nach dieser Bestimmung sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet der Beklagte vorliegend nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er die Verletzungen des Geschädigten weder vorsätzlich herbeigeführt noch handelt es sich um einen Wegeunfall. Der Unfall ist haftungsrechtlich auch dem Unternehmen des Beklagten zuzuordnen, denn der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt auf dessen Baustelle als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer eingesetzt und damit als Versicherter für ihn tätig. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass die Klägerin als für das Unternehmen des Verleihers zuständige Berufsgenossenschaft den Unfall des Geschädigten als Arbeitsunfall anerkannt hat.

a) Zwar ist der Zivilrichter gemäß § 112 i.V.m. § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 — VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 9, 13; vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 21; vom 30. April 2013 — VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn. 9, jeweils mwN). An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach gehindert (vgl. Senatsurteile vom 22. April 2008 — VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn. 13; vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 20 f.; aA BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 27, 54 f.).

b) Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines — auf Grund eines wirksamen Vertrags — entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte jedoch nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen.

aa) Der Senat hat seine Auffassung, die Bindungswirkung des § 108 SGB VII erstrecke sich auch auf die Entscheidung darüber, welchem Unter-nehmen der Unfall zuzurechnen ist, damit begründet, dass durch die — im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch VII neu geschaffenen — Konkurrenzregelungen des § 135 SGB VII nicht nur die Zuständigkeit mehrerer Unfallversicherungsträger und ein mehrfacher Versicherungsschutz, sondern auch die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu mehreren Unternehmen verhindert werden solle (Urteile vom 22. April 2008 — VI ZR 202/07 aaO und vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, aaO Rn. 13, 18; zu-stimmend ErfK/Rolfs, 14. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 4.4 [Stand: Mai 2011]; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 108 Rn. 4; ablehnend Ricke in Kasseler-Kommentar, § 104 SGB VII Rn. 10 [Stand: Dezember 2011]; ders., NZS 2011, 454; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10; anders auch BAG, aaO).

bb) Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf die erlaubte Arbeit-nehmerüberlassung übertragen. Sie ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die der Annahme entgegenstehen, dass die Beschränkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem Unternehmen auch in dieser Fallkonstellation dem Willen des Gesetzgebers entspricht und den Schutzzwecken der §§ 104 ff. SGB VII Rechnung trägt (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 20).

So wird ein mehrfacher Versicherungsschutz bei der Arbeitnehmerüberlassung in erster Linie durch die spezielle Vorschrift des § 133 Abs. 2 SGB VII verhindert, wonach sich die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers nach der Zuständigkeit für das Unternehmen des Verleihers bestimmt (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 10; Quabach in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 133 Rn. 29). Anders als § 135 SGB VII (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 — VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 13) hat die Bestimmung des § 133 Abs. 2 SGB VII ein Vorbild in der Reichsversicherungsordnung. Sie entspricht im Wesentlichen dem mit Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geschaffenen § 648 RVO, wonach eine Berufsgenossenschaft Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu entschädigen hat, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt zu zahlen hat (vgl. BT-Drucks. 13/2204, S. 108). Trotz dieser Regelung bestand unter der Geltung der Reichsversicherungsordnung kein Zweifel daran, dass ein Arbeitsunfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zugeordnet werden konnte und diesem deshalb das Haftungsprivileg des § 636 Abs. 1 RVO zugute kam. Dies ergab sich bereits aus der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 636 Abs. 2 RVO, durch die klargestellt werden sollte, dass der grundsätzliche Ausschluss der Haftung des Unternehmers gemäß § 636 Abs. 1 RVO auch für den Entleiher im Verhältnis zu dem für ihn tätigen Leiharbeitnehmer gilt (BT-Drucks. 3/758 S. 60; vgl. BAGE 42, 194, 200). Diesen Rechtszustand wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass des Sozialgesetzbuchs VII nicht ändern. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist er davon ausgegangen, dass dem Entleiher die Haftungsprivilegierung auch nach neuem Recht zugute kommt. Wegen des vermeintlich klaren Wortlauts des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII — „Versicherte, die für ihre Unternehmen tätig sind“ — hat er eine besondere Regelung für Leiharbeitnehmer für entbehrlich gehalten (BT-Drucks. 13/2204 S. 100; vgl. Lemcke, r+s 2009, 391, 392; Kampen, NJW 2010, 2311, 2315; Ricke, NZS 2011, 454, 457; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373, 378; Burmann/Jahnke, NZV 2014, 5, 10).

Auch steht der Schutzzweck des § 133 Abs. 2 SGB VII, insbesondere für Leiharbeitnehmer ständig wechselnde Zuständigkeiten zu verhindern (Lemcke, r+s 2013, 411, 412; Köhler in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 133 Rn. 5), in keinem Bezug zu Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung. Diese dient zunächst als Ausgleich für die allein von dem Unternehmer getragene Beitragslast. Darüber hinaus bezweckt sie die Wahrung des Betriebsfriedens, in-dem Streitigkeiten über die Unfallverantwortung vermieden werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1953 — VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 338; vom 24. Januar 2006 — VI ZR 290/04, BGHZ 166, 42 Rn. 11; vom 16. Dezember 2003 — VI ZR 103/03, BGHZ, 157, 213, 218, jeweils mwN; BVerfGE 34, 118, 129 f., 132). Schließlich soll sie auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Betriebsgemeinschaft eine Gefahrengemeinschaft darstellt (vgl. BVerfGE 34, 118, 136; Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 104 SGB VII Rn. 2 [Stand: Dezember 2011]; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 9; von Koppenfels-Spies, SGb 2013, 373, 377).

Diese Schutzzwecke würden im Fall der Arbeitnehmerüberlassung weit-gehend verfehlt, wenn eine Haftungsprivilegierung des Entleihers verneint würde. Denn bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern kommt eine Haftung der Verleiher unabhängig von einer Haftungsbeschränkung typischerweise nur selten in Betracht (vgl. Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 78; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 758). Demgegenüber wären die Entleiher auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.) — insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60) — und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Es steht in Einklang mit den Schutzzwecken des Haftungsprivilegs, dieses Risiko als durch die für die Leiharbeitnehmer gezahlten Unfallversicherungsbeiträge abgelöst anzusehen (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60).

cc) Dem steht nicht entgegen, dass der Entleiher die Beiträge regelmä-ßig nicht selbst an die zuständige Berufsgenossenschaft abführt, weil der Verleiher Beitragsschuldner ist (Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 150 Rn. 11; Schlaeger in BeckOK SozR, § 150 SGB VII Rn. 7 [Stand: Juni 2014]). In den praktisch bedeutsamen Fällen der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung wird der Verleiher die Beiträge bei der Kalkulation des Entgelts berücksichtigen und an den Entleiher weiterreichen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1953 — VI ZR 161/52, BGHZ 8, 330, 333; Lehmacher, r+s-Beil. 2011, 79, 81). Darüber hinaus haftet der Entleiher dem Unfallversicherungsträger gegenüber wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 150 Abs. 3 Satz 1 SGB VII i.V.m. § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26). Vor diesem Hintergrund ist ein hinreichender Sachgrund dafür, Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern im Verhältnis zum Entleiher haftungsrechtlich anders zu behandeln als Arbeitsunfälle der in gleicher Gefahrenlage arbeitenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers, nicht zu erkennen (so bereits RGZ 171, 393, 398 und Senatsurteil vom 16. Januar 1953 — VI ZR 161/52, aaO).

c) Der Geschädigte war zum Unfallzeitpunkt als Versicherter gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII für den Beklagten tätig. Er war als ein ihm überlassener Leiharbeitnehmer gemeinsam mit einem eigenen Arbeitnehmer des Beklagten auf dessen Baustelle eingesetzt und damit wie ein Beschäftigter des Beklagten tätig (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Für die Beantwortung der Frage, ob der Geschädigte wie ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII tätig geworden ist, ist entscheidend, ob er Aufgaben des anderen Unternehmens wahrgenommen hat und die Aufgaben seiner Tätigkeit bei wertender Betrachtung der Einzelfallumstände auch das Gepräge gegeben haben (Senatsurteil vom 23. März 2004 — VI ZR 160/03, VersR 2004, 1045, 1046 f.; BAG, NZA-RR 2010, 123 Rn. 35). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein dem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassener Arbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers eingesetzt wird (vgl. BSGE 98, 285 Rn. 17; OLG Jena r+s 2010, 533; LAG Berlin-Brandenburg, r+s 2014, 48; Krasney in: Becker/Burchardt/ders./ Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 11 [Stand: September 2010]; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 8; Waltermann in Eichenhofer/ Wenner, SGB VII, § 104 Rn. 10; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 104 Rn. 11 f.; Hollo in jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn. 25; Schüren in ders./Hamann, AÜG, 4. Aufl., Einl. Rn. 756; Thüsing, AÜG, 3. Aufl., Einf. Rn. 77; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 31 Rn. 81; Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversicherungs-recht, S. 154 f.). Die von dem Leiharbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben werden nämlich — anders als bei einem Dienst- oder Werkvertrag — nicht aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags von dem Verleiher übernommen. Dessen Verpflichtung beschränkt sich vielmehr darauf, dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen, die dieser nach seinen Vorstellungen und Zielen in seinem Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einsetzt (BAGE 77, 102, 110 f.; 87, 186, 189; 96, 150, 153).

2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

a) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein solcher Verstoß lässt sich nicht allein mit der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften begründen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, ob-wohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (Senatsurteile vom 30. Januar 2001 — VI ZR 49/00, VersR 2001, 985, 986 und vom 18. Februar 2014 — VI ZR 51/13, VersR 2014, 481 Rn. 7 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 — VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110 zu § 640 RVO).

b) Diese rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt. Es hat nicht allein daraus, dass an der Unfallstelle keinerlei Absturzsicherung vorhanden war und somit objektiv ein Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten vorlag, auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden des Beklagten geschlossen. Vielmehr hat es sich konkret mit der persönlichen Verantwortung des Beklagten für den objektiv vorschriftswidrigen Zustand befasst und hat geprüft, ob die vom Beklagten behaupteten Anweisungen geeignet waren, ihn wenigstens subjektiv zu entlasten.

c) Die diesbezügliche Würdigung beruht aber auf einem Verfahrensfehler. Dies rügt die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die angebliche Anweisung, Aluprofile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, geeignet gewesen sei, den Durchbruch eines Mitarbeiters durch ein Lichtband zu verhindern. Dies hat es — gestützt auf die protokollierten Aussagen des Geschädigten und des Zeugen S. vor dem Landgericht — damit begründet, dass die Aluprofile nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag im Zuge der Arbeiten wieder von den Lichtbändern entfernt werden mussten; dies ist im Falle des Lichtbandes, durch das der Beklagte gestürzt ist, auch tat-sächlich geschehen. Allerdings verweist die Revision mit Recht darauf, dass der Beklagte nach seinem Vortrag Sicherheitsnetze und ein Schutzgerüst bestellt hatte, die am Tag nach dem Unfall montiert wurden; davon ist auch das Landgericht ausgegangen. In Ermangelung gegenteiliger Feststellungen ist für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass die Lichtbänder nach der Montage der Netze und des Gerüsts allein durch diese ausreichend gesichert waren. Die auf die Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern abstellende Begründung des Berufungsgerichts ist deshalb schon im Ansatz nur dann tragfähig, wenn es angenommen haben sollte, dass es dem Arbeitsauftrag des Beklagten entsprach, bereits am Unfalltag — also vor der Montage der anderen Sicherungseinrichtungen — Aluprofile von den Lichtbändern zu entfernen oder dass der Beklagte dies jedenfalls nicht in der gebotenen Weise verhindert hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit nicht eindeutig. Versteht man das Berufungsurteil gleichwohl in dem genannten Sinne, so hat das Berufungsgericht die von ihm herangezogenen Zeugenaussagen anders gewürdigt als das Landgericht. Es wäre deshalb verpflichtet gewesen, die beiden Zeugen erneut zu vernehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 — VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5; vom 10. November 2010 — IV ZR 122/09, NJW 2011, 1364 Rn. 6; vom 21. März 2012 — XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 f.; Urteil vom 29. September 2011 — VII ZR 87/11, NJW 2011, 3780 Rn. 16). Denn das Landgericht hatte die vor der Montage der anderen Sicherungseinrichtungen erfolgte Entfernung der Aluprofile von den Lichtbändern als Verstoß gegen die Anordnungen des Beklagten gewertet, der diesem nicht zugerechnet werden könne. Zu dieser Einschätzung hätte das Landgericht nicht gelangen können, wenn es den auch von ihm für glaubhaft gehaltenen Zeugenaussagen entnommen hätte, dass die fraglichen Aluprofile nach dem vom Beklagten erteilten Arbeitsauftrag noch am Unfalltag wieder von den Lichtbändern entfernt werden sollten oder der Beklagte dies jedenfalls nicht in der gebotenen Weise verhindert hat. Dies lässt sich den protokollierten Zeugenaussagen im Übrigen auch nicht, jedenfalls nicht eindeutig entnehmen, so dass schon deshalb eine erneute Vernehmung geboten gewesen wäre.

Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht seine Würdigung maßgeblich auf die beiden Zeugenaussagen gestützt hat. Soweit es hilfsweise den nicht zugelassenen neuen Beklagtenvortrag gewürdigt und soweit es ergänzend auf die fehlende Sicherung der Aluprofile gegen ein Abrutschen abgestellt hat, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen, dass dies allein seine Annahme trägt, die angebliche Anordnung, Aluprofile in die Sicken der Lichtbänder zu legen, sei nicht geeignet, den Beklagten subjektiv zu entlasten. Da das Lichtband, durch das der Geschädigte gestürzt ist, zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht gesichert war, war eine fehlende Befestigung der Profile im Übrigen auch nicht unfallursächlich. Dies gilt auch für das Fehlen einer seitlichen Absturzsicherung, so dass darauf allein der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ebenfalls nicht gestützt werden kann.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit zu einer erneuten Prüfung des in den Urteilsgründen nicht behandelten Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO). Da der Klageanspruch aus der Verletzung eines auch deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsgutes resultiert, wäre ein Feststellungsinteresse allerdings entgegen der Auffassung der Revision — anders als bei reinen Vermögensschäden (dazu BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 — XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN) — nur zu verneinen, wenn aus der Sicht der Klägerin bei verständiger Würdigung kein Grund bestünde, mit weiteren Aufwendungen wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2001, VI ZR 381/99, VersR 2001, 874, 875 und Beschluss vom 9. Januar 2007 — VI ZR 133/06, VersR 2007, 708 Rn. 5).

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