BGH entscheidet zu § 113 SGB VII

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.12.2015 — Aktenzeichen: VI ZR 37/15

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche nach § 110 SGB VII verjähren, ist hochstreitig. Der BGH hat sich nun mit der Regelung in § 113 SGB VII befasst, ohne allerdings den Meinungsstreit zu klären. Dies war für die Entscheidung über die zugelassene Revision nicht notwendig — leider.

Leitsatz
1. Eine bindende Feststellung der Leistungspflicht im Sinne des § 113 SGB VII liegt schon dann vor, wenn der SVT den geschädigten Versicherten schriftlich darüber informiert, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und er deshalb Leistungen zu erbringen habe.

2. Kenntnis des UVT im Sinne des Verjährungsrechts liegt vor, wenn der Regressabteilung des UVT der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten übermittelt wird und dieser Bericht die wesentlichen Versäumnisse des Schädigers feststellt.

3. Der Beginn von verjährungshemmenden Verhandlungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller Ansprüche geltend macht. Die Mitteilung, man werde zu prüfen haben, ob Ansprüche bestehen, und die Bitte, den Haftpflichtversicherer mitzuteilen, reicht nicht.

4. Ein gegenüber einem anderen SVT erklärter Verjährungsverzicht gilt nur diesem gegenüber, nicht gegenüber einem anderen SVT, selbst dann, wenn die SVTs Gesamtgläubiger wären.

Sachverhalt
Wegen eines Unfalls ihres Versicherten im August 2005, bei dem eine Holzbinderkonstruktion zusammengefallen war, machte die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (UVT), Aufwendungsersatzansprüche nach § 110 SGB VII gegen die Beklagte geltend. Der Versicherte wurde vom Unfalltag an stationär behandelt. Im September 2005 informierte die Klägerin den Versicherten schriftlich darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliege und sie daher Leistungen zu erbringen habe. Die Behandlungskosten für den Versicherten wurden in 2005 bezahlt, ebenso Verletztengeld. Am 18.01.2006 ging in der zuständigen Regress der Klägerin ein Bericht über eine von ihr durchgeführte Untersuchung des Unfalls ein. Mit Schreiben vom 19.11.2007 wandte sich die Klägerin an die Beklagte; sie teilte ihr mit, sie habe zu prüfen, ob Ersatzansprüche geltend gemacht werden können, und bat um Mitteilung des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Deren Geschäftsführer äußerte in einem am folgenden Tag geführten Telefonat, es solle ein gerichtliches Parallelverfahren abgewartet werden, in dem es um Sachschäden des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Unfallereignis ging.

Im Oktober 2010 erhob die Klägerin Klage. Das OLG Brandenburg hielt in II. Instanz die Forderung der Klägerin für verjährt, ließ allerdings wegen der hochstreitigen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen bei § 113 SGB VII Verjährung eintritt, die Revision zu. Der BGH wies die Revision der Klägerin im Ergebnis zurück.

Entscheidung
Leider hat sich der 6. Zivilsenat mit den eigentlichen und offenen Fragen zur Auslegung des § 113 SGB VII (vgl. dazu umfassend Möhlenkamp, VersR 2013, 544) nicht geäußert und auch nicht äußern müssen. Der BGH hat also nicht geklärt,

– ob auch die schlichte Auszahlung von Verletztengeld oder ein konkludenter Verwaltungsakt eine bindende Leistungsfeststellung darstellt, — ob die Verjährungsfrist taggenau zu berechnen ist oder auf die Jahresendverjährung abzustellen ist, — ob es bei § 113 SGB VII auf Kenntnis ankommt.

Der Klärung dieser Fragen bedurfte es nicht, so dass sie dahin gestellt bleiben mussten. Geklärt wurde aber Folgendes:

1. Eine Feststellung der Leistungspflicht ist für den UVT jedenfalls dann bindend, wenn sie durch Verwaltungsakt getroffen wird. Denn ein Verwaltungsakt entfaltet mit seiner Bekanntgabe eine Bindungswirkung. Für § 113 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. Nach Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, ob die für § 110 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist. Ob die vom UVT zu gewährenden Leistungen auch der Höhe nach endgültig feststehen, ist irrelevant.

Eine bindende Leistungspflicht ist bereits darin zu sehen, dass der UVT den geschädigten Versicherten schriftlich darüber informiert, dass ein Arbeitsunfall vorliegt und er deshalb Leistungen zu erbringen habe. Darin liegt ein Verwaltungsakt, mit dem ein UVT das Vorliegen eines Versicherungsfalls anerkannt und die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt hat (BSGE 24, 164 f.). Ein verständiger Versicherter wird eine solche Erklärung des zuständigen UVT in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte jedenfalls dann als verbindliche Regelung und nicht als bloße Auskunft auffassen, wenn der UVT — wie hier — in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schreiben tatsächlich Leistungen erbringt.

Ob eine bindende Feststellung der Leistungspflicht die Bekanntgabe dieses Verwaltungsaktes oder auch dessen Unanfechtbarkeit voraussetzt, musste der BGH nicht entscheiden. Denn die Ansprüche waren auch verjährt, wenn man auf die Unanfechtbarkeit abstellte. Gegenüber der Beklagten war nach Ansicht des BGH die im September 2005 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil die Beklagte durch die Anerkennung der Versicherungsfälle nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurde.

2. Der BGH bejahte — ohne zu sagen, ob Kenntnis Voraussetzung der Verjährung ist — diese Kenntnis jedenfalls zum 18.01.2006; denn zu diesem Zeitpunkt war der zuständigen Regressabteilung (der BGH spricht hier wohl versehentlich von Rechtsabteilung) der Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten zugeleitet worden; in diesem waren sämtliche Pflichtwidrigkeiten, die die Klägerin der Beklagten auch im Klageverfahren vorwarf, bereits aufgeführt. Die Klägerin hätte also — so der BGH — bereits damals (Feststellungs-)Klage erheben können, wenn auch nicht risikolos.

3. Ein Schreiben des UVT an den Schädiger, mit dem (lediglich) mitgeteilt wird, man werde zu prüfen haben, ob Ansprüche gegen den Schädiger bestehen, und man bitte um Mitteilung der Haftpflichtversicherung, reicht nicht, verjährungshemmende Verhandlungen in Gang zu bringen.

4. Schließlich hat der BGH festgehalten, dass Verjährungsverzichte nur gegenüber dem jeweiligen Adressaten gelten. Ein UVT kann sich also nicht darauf berufen, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers etwa gegenüber dem RVT einen solchen Verjährungsverzicht abgegeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten des UVT unterstellte, dass UVT und RVT als Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB anzusehen wären.

Nach alledem kam die Klage zu spät.

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