BGH, Urteil vom 19.10.2011 — Aktenzeichen: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II
Sachverhalt
Der für das Urheberecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erneut entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine wiedergegeben werden.
Hintergrund ist folgender:
Bei der von Google betriebenen Internetsuchmaschine kann man durch Eingabe von Suchbegriffen unter anderem nach Abbildungen suchen, die mit dem Suchwort verknüpft ins Internet eingestellt wurden. Die Ergebnisse werden seitens Google als verkleinerte Vorschaubilder (sog. Thumbnails) dargestellt. Diese Bilder sind wiederum mit der Internetseite verknüpft, auf der die verkleinert wiedergegebene Abbildung vorhanden ist. Durch diesen elektronischen Verweis (Link) kann man dann auf die entsprechende Internetseite gelangen.
Im vorliegenden Verfahren klagte ein Fotograf, dessen urheberrechtlich geschützten Lichtbilder bei Google als Vorschaubilder angezeigt wurden. Die Vorschaubilder waren mit zwei näher bezeichneten Internetseiten verlinkt. Der Kläger klagt gegen Google unter anderem auf Unterlassung der Anzeige der vom ihm gefertigten Bilder als Vorschaubilder. Er begründet dies damit, dass er den Betreibern der verlinkten Internetseiten keine Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt habe.
Entscheidung
Der BGH verneint einen Anspruch des Klägers, da eine Einwilligung seitens des Klägers, dem Fotografen, zu Gunsten des Betreibers der Suchmaschine vorliegt. Der BGH nimmt eine solche Einwilligung immer dann an, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist. Unbeachtlich ist dabei, dass den Betreibern der Seiten, auf denen die Vorschaubilder der Fotografie eingestellt sind, keine Nutzungsrechte eingeräumt sind. Für die Einwilligung reicht es laut BGH aus, dass der Kläger Dritten das Recht eingeräumt hat, das Lichtbild im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Diese Einwilligung umfasst auch die Veröffentlichung von Vorschaubildern. Da allerdings, was allgemein bekannt ist, Suchmaschinen nicht danach unterscheiden können, ob ein aufgefundenes Bild von einem Berechtigten oder einem Nichtberechtigten ins Internet gestellt worden ist, ist zugunsten des Betreibers einer Suchmaschine davon auszugehen, dass sich eine solche Einwilligung auch auf die Anzeige von Abbildungen in Vorschaubildern erstreckt, die ohne Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden sind.
In dem Urteil bleibt der BGH seiner Linie aus dem Urteil vom 29.04.2010 – AZ: I ZR 69/08 – treu. Der BGH betont aber, dass der Urheber nicht schutzlos ist. Es bleibt ihm immer noch offen, diejenigen in Anspruch zu nehmen, die die Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.
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