BGH: Buchung von Zusatzleistungen im Flugverkehr nur mittels des „Opt-in-Verfahrens“

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BGH, Beschluss vom 25.10.2012 — Aktenzeichen: I ZR 81/11

Leitsatz
Die Annahme fakultativer Zusatzkosten im Flugverkehr (hier: Reiserücktrittsversicherung) darf nur auf Grundlage eines Opt-in-Verfahrens erfolgen.

Sachverhalt
Die Beklagte vermittelt Reiseleistungen über das Internet. Bei der Buchung von Flügen legt sie — nachdem ein Kunde einen Flug ausgewählt hat — unaufgefordert ein Versicherungspaket in den Warenkorb, dass der Kunde erst zu einem späteren Zeitpunkt des Buchungsvorgangs wieder entfernen kann. Will der Kunde den Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen, muss er die voreingestellte Auswahl ändern und die Option „Ich verzichte auf weiteren Versicherungsschutz“ auswählen („Opt-out‟). Der Kläger verlangt u. a. Unterlasssung. Das Landgericht der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Entscheidung
Der BGH teilt die Rechtsauffassung des LG/OLG und hat ausgeführt, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 S. 4 der Verordnung 1008/2008 zustehe. Erstens müssen beim Angebot von innergemeinschaftlichen Flugdiensten fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorganges mitgeteilt werden. Zweitens darf eine Annahme derartiger fakultativer Zusatzkosten (hier: Versicherungsleistungen) nur auf Grundlage eines sogenannten „Opt-in-Verfahrens“ erfolgen. Dies bedeutet, dass der Verbraucher sich aktiv für den Einschluss der zusätzlich angebotenen Leistung in den Vertrag entscheiden können muss. Im Streitfall jedoch wurde die zusätzlich angebotene Reiserücktrittsversicherung automatisch dem Warenkorb hinzugefügt, so dass der Kunde sich aktiv gegen diesen voreingestellten Einschluss entscheiden musste. Nur dann wäre die Versicherungsleistung aus dem Warenkorb entfernt worden. Aus diesem Grund weist der BGH im Beschlusswege die Beklagte auf die Aussichtslosigkeit der Revision hin.

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