BGH bejaht Haftung eines Internetauktionshauses

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.4.2008 — Aktenzeichen: I ZR 73/05-Internet-Versteigerung III

Leitsatz
Ein Internetauktionshaus kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ein Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten.

Sachverhalt
Die Klägerinnen produzierten Uhren der Marke „ROLEX“. Sie sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Plattform „ricardo“ hatten Anbieter gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die ausdrücklich als Plagiate bezeichnet waren. ROLEX nahm daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Dies mit Erfolg.

Entscheidung
Der BGH bejaht die Haftung der Beklagten als Störerin, da sie mit ihrer Internet-Plattform das Angebot gefälschter Uhren ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist. Die Beklagte muss folglich nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH verlangt insoweit von Betreibern von Internet-Plattformen eine entsprechende Vorsorge durch Kontrollmaßnahmen.

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