Beweiswert von Leitlinien

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BGH, Urteil vom 15.4.2014 — Aktenzeichen: VI ZR 382/12

Leitsatz
Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.

Sachverhalt
Die Mutter der Klägerin wurde in der 27. Schwangerschaftswoche wegen vorzeitiger Wehen und einer Cervixinsuffizienz in dem von der Bekl. zu 1 betriebenen Krankenhaus aufgenommen. Im Verlauf der nachfolgenden Behandlung kam es zu Komplikationen. Da es sich um eine Zwillingsschwangerschaft handelte, wurden zwei Neonatologen aus dem von der Bekl. zu 2 betriebenen Klinikum angefordert. Die Klägerin wurde als zweites Zwillingsmädchen geboren. Als sie vom Operationstisch zum Reanimationsplatz getragen wurde, tropfte aus dem sie umhüllenden Tuch Blut. Bei der weiteren Behandlung und Untersuchung wurde ein Einriss der Nabelschnur zwischen dem Körper der Klägerin und der Nabelklemme festgestellt. Nachfolgende Behandlungen und Verlegungen der Klägerin konnten nicht verhindern, dass die Klägerin u.a. an einer spastischen Tetraparese und an einer fokalen Epilepsie leidet.

Das Landgericht hatte die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Grund- und Teilurteil dem Feststellungsantrag gegen beide Beklagten entsprochen und den Leistungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Bekl. zu 2 rechtskräftig. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Bekl. zu 1 hatte der BGH zunächst das Grund- und Teilurteil aufgehoben, soweit zum Nachteil der Bekl. zu 1 erkannt worden war, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Mit Teilurteil hat das OLG die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil in Bezug auf die Bekl. zu 1 zurückgewiesen. Die Bekl. zu 2 ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten. Mit der vom OLG zugelassenen Revision begehrt sie die Verurteilung der Bekl. zu 1.

Entscheidung
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht habe zurecht angenommen, den Ärzten der Bekl. zu 1 sei nicht deshalb ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil sie die Mutter der Klägerin in dem von der Bekl. zu 1 betriebenen Krankenhaus der Grundversorgung aufgenommen und behandelt haben, statt ihr die Aufnahme in einem Perinatalzentrum nahezulegen.

Das Berufungsgericht sei nach Einholung von Gutachten der Sachverständigen und — teils mehrfacher — Anhörung dieser Sachverständigen und weiterer Gutachter auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, es könne nicht festgestellt werden, dass es im Behandlungszeitpunkt bereits einen medizinischen Standard gegeben habe, der die Verlegung von Risikoschwangeren in ein Perinatalzentrum gefordert habe. [ Einzelheiten werden näher ausgeführt]

Die Revision könne sich auch nicht auf Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung berufen, weil Leitlinien nicht berücksichtigt worden seien.

Leitlinien fassten nämlich nicht nur das zusammen, was bereits zuvor medizinischer Standard war. Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürften nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gelte in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden seien. Leitlinien ersetzten kein Sachverständigengutachten. Zwar könnten sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie könnten aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.

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