Beweissicherungsverfahren Arzthaftung

BGH, Urteil vom 10.11.2015 — Aktenzeichen: VI ZB 11/15

Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrte im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens die Begutachtung von 11 Operationen ihres rechten Knies, wobei sie nach einem einheitlichen Muster zu jeder einzelnen Operation (angepasste) verschiedene, allgemein gehaltene Beweisfragen stellte. Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der BGH hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls zurückgewiesen.

Entscheidung
Der Antrag — so der BGH — sei mangels substantiierter Bezeichnung der zu bezeichnenden Tatsachen gemäß § 487 Nr. 2 ZPO unzulässig. Auch wenn sich aus dem besonderen Charakter des selbstständigen Beweisverfahrens und dem mit ihm verfolgten Zweck, einen Rechtsstreit zu vermeiden, möglicherweise niedrigere Anforderungen an die Darlegungslast ergeben und deshalb die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen ausreichen solle, sei jedenfalls ein Minimum an Substantiierung in Bezug auf die Beweistatsachen zu fordern. Nur so sei der Verfahrensgegenstand zweifelsfrei abgrenzbar und der Sachverständige habe eine Grundlage für die ihm übertragene Tätigkeit. Daher seien die Beweistatsachen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn der Antragssteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstelle, ohne diese zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen. So verhalte es sich aber im vorliegenden Fall. So formuliere die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift zu jeder der 11 durchgeführten Operationen jeweils wortgleiche und formelhafte, ohne Einzelfall-Bezug formulierte Beweisfragen, die jedes mögliche Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Behandlung erfassen sollten. Dies gipfele darin, dass einzelne Beweisfragen überhaupt nicht kompatibel mit der zugrundeliegenden Operation seien und sich teilweise sogar in einen Widerspruch zu dem von der Rechtsbeschwerde wiedergegebenen Vortrag der Antragstellerin setzten. Das Beschwerdegericht sei auch nicht gehalten, die in 7 Anlagebänden enthaltenen Behandlungsunterlagen darauf hin durchzusehen, ob sich ihnen ausreichende Beweistatsachen entnehmen lassen. Da die Antragstellerin nicht einmal den Versuch unternommen habe, die ihr bekannte Krankheitsgeschichte unter Zuhilfenahme der Krankenunterlagen konkret darzustellen, seien die formelhaften Behauptungen daher zur Abgrenzung des Verfahrensgegenstandes insgesamt nicht geeignet. Die insgesamt 374 Beweisfragen bezeichneten keine Beweistatsachen im Sinne von § 487 Nr. 2 ZPO, sondern zielten auf eine umfassende Überprüfung der Krankengeschichte der Antragstellerin ab, durch die der maßgebliche Sachverhalt erst ermittelt werden solle.

image_pdf