Bettgitterpflicht für bewegungsunfähige Personen

Sachverhalt
Der Versicherte der Klägerin war aufgrund multipler Erkrankungen nicht mehr in der Lage, sich selbstständig fortzubewegen. Im Pflegeheim wurde er mit Bettseitenteilen gesichert.

In Abstimmung mit dem zuständigen Hausarzt entfernte das Pflegepersonal erst das eine, dann das zweite Bettgitter, in der Annahme, der Versicherte der Klägerin werde sich sowieso nicht mehr bewegen. Ein Beschluss zur Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen lag nicht vor.

Aus ungeklärten Gründen wurde der Versicherte dann nachts auf dem Boden liegend mit einer operationsbedürftigen Fraktur aufgefunden. Die Klägerin verlangte Schadensersatz für die entstandenen Heilbehandlungskosten.

Entscheidung
Das Amtsgericht gab der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme statt.

Mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigte es ein fehlerhaftes Vorgehen des Pflegepersonals, dessen originäre Aufgabe die Sturzprophylaxe sei, auch wenn diese in Abstimmung mit einem Arzt erfolgt sei.

Die Entfernung der Bettseitenteile sei nach Auffassung des Amtsgerichts nur dann zu verantworten gewesen, wenn zeitgleich alternative prophylaktische Maßnahmen getroffen wären. Ein Niederflutbett wurde jedoch erst nach dem Vorfall verwendet; die bloße Einstellung des Pflegebettes auf die niedrigste Stufe — wobei die konkrete Höhe offen blieb — sei auch nicht ausreichend, wenn der Heimbewohner sich dann immer noch etwas brechen könnte, wenn er aus dem Bett falle.

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