Beschwerderecht des Internetanschlussinhabers gegen die Übermittlung der Anschlussdaten durch den Provider

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, Urteil vom 5.10.2010 — Aktenzeichen: 6 W 82/10

Sachverhalt
Die 11-jährige Tochter der Beschwerdeführerin hatte ein Musikalbum der Beschwerdegegnerin heruntergeladen und zum Upload im Internet bereitgestellt. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin als Anschlussinhaberin seitens der Beschwerdegegnerin auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beschwerdegegnerin ermittelte die Beschwerdeführerin anhand von Informationen, die seitens des Providers nach vorheriger richterlicher Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 Urhebergesetz zur Verfügung gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie dadurch in ihre Grundrechten verletzt worden sei. Die Rechtsgutsverletzung habe kein gewerbliches Ausmaß gehabt, weshalb ein Auskunftsanspruch gemäß § 101 Urheberrechtsgesetz nicht bestanden habe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht hat zunächst entschieden, dass der Beschwerdeführerin ein Beschwerderecht zusteht. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf wegen des erheblichen Gewichts des darin liegenden Eingriffs ein erhöhtes Maß an Rechtfertigung. Für einen gerechtfertigten Eingriff muss eine Rechtsgutbeeinträchtigung vorliegen, der ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei dem zum Upload bereitgestellten Album handelte es sich um ein zwei Jahre altes Album. Es war auch das einzige Album, das über den Anschluss der Beschwerdeführerin bereitgestellt wurde. Es war daher nicht von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen. Dies war auch nach Erteilung der Auskunft zu berücksichtigen, da der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin fortwirkt. Das Oberlandesgericht Köln gab daher der Beschwerdeführerin Recht, dass mangels gewerblichen Ausmaßes der Urheberrechtsverletzung ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider nicht bestand. Der Provider hätte daher die Anschlussdaten nicht an die Beschwerdegegnerin weitergeben dürfen. Dies kann im Zivilprozess zu einem Beweisverwertungsverbot führen.

Im Ergebnis stärkt das Oberlandesgericht Köln die Rechte des Anschlussinhabers. Dessen Anschlussdaten dürfen nur dann berechtigt herausgegeben werden, wenn eine Rechtsgutverletzung gewerblichen Ausmaßes vorliegt.

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